JudikaturOGH

12Os125/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario D***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Borislav L***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten D***** und L***** gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2007, GZ 441 Hv 1/07t-86, sowie die Beschwerde des Angeklagten L***** gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten L***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Borislav L***** der Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (B I 2, B II 2).

Rechtliche Beurteilung

Durch seinen Wahlverteidiger meldete er - ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen - am 22. Juni 2007 Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss an (ON 89). Am 11. Juli 2007 wurde diesem Verteidiger eine Urteilsausfertigung zugestellt (AV-Bogen S 1k, 1k verso). Am 24. Juli 2007 kündigte der bisherige Verteidiger das Vollmachtsverhältnis und verwies darauf, „dass der Angeklagte die Beistellung eines Verfahrenshelfers beantragen wird" (ON 94). Dazu kam es nicht, vielmehr wurde am 8. August 2007 die Bevollmächtigung eines neuen Verteidigers bekanntgegeben (ON 101). Dieser führte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 7. September 2007 aus (ON 105).

Diese Prozesshandlung erweist sich daher ungeachtet der verfehlten neuerlichen Zustellung einer Urteilsausfertigung an den neuen Wahlverteidiger (AV-Bogen S 3n) - ein Fall des § 43a StPO liegt nicht vor (vgl Achammer, WK-StPO § 43a Rz 8 mit Judikaturnachweisen) - als verspätet (§§ 285 Abs 1, 344 StPO). Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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