5Ob212/07y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch Friedrich M*****, vertreten durch Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die Antragsgegner 1.) B*****, 2.) I***** KG, *****, und der weiteren Verfahrensbeteiligten
1.) Hartfried C*****, 2.) Dr. Jürgen B*****, 3.) Tatjana S*****, 4.) Erich W*****, 5.) Monika S*****, 6.) Barbara B*****, 7.) Janja M*****, 8.) Anka K*****, 9.) Mag. Bernhard D*****, 10.) Dipl.-Ing. S*****, 11.) Dipl.-Ing. Azra K*****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 34 Abs 3 WEG, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 39 R 308/06t-38 (Punkt II) den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Punkt II der rekursgerichtlichen Entscheidung 39 R 308/06t-38 wurde dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 26. 7. 2006, GZ 22 Msch 14/04w-22 (Punkt II) über die verfügte Verfahrensunterbrechung nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen sei. Die Antragstellerin hat sowohl hinsichtlich des Sachbeschlusses als auch hinsichtlich des Punktes II der bezeichneten Entscheidung eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG eingebracht, und ausgeführt, warum entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zur Lösung der aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Frage der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Darüber hat das Rekursgericht bisher nicht entschieden. Das neue Rechtsmittelrecht unterscheidet nämlich nicht zwischen einfachen Beschlüssen und Beschlüssen in der Sache selbst. Auch bei einfachen Beschlüssen besteht keine Beschränkung der Anfechtung wegen Nichtüberschreitens der Wertgrenze von EUR 4.000 bzw von Konformatbeschlüssen mehr, wie dies infolge der Verweisung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO der Fall war (vgl Würth/Zingher/Kovany Wohnrecht 04 Anm 2 zu § 63 AußStrG). Die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung zum Beschluss II in 39 R 308/06t-39 wird daher nachzutragen sein.
Es wird ersucht, den Akt anschließend zur Erledigung dem Obersten Gerichtshof umgehend vorzulegen.