JudikaturOGH

12Os114/07t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard E***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 29. Mai 2007, GZ 41 Hv 3/07h-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen auch einen unzulässigen (RIS-Justiz RS0115553) Subsumtionsfreispruch enthaltenden Urteil wurde Bernhard E***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 (1) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. Mai 2006 zwischen Hallein und Golling Matthias H*****

1) dadurch, dass er ihn aufforderte, ihm sein Handy und sein Geld zu geben, wobei er auf ihn einschlug, mit Gewalt gegen seine Person fremde beweglichen Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2) durch die Äußerung, wenn er sein „schiaches Gfries" noch einmal sehe, würde er ihn umbringen, zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) moniert eine Unvollständigkeit, weil die divergierenden Aussagen Sebastian P*****s zum Zeitpunkt seines gemeinsam mit dem Tatopfer erfolgten Eintreffens am Bahnhof Hallein (S 23 sowie ON 4 einerseits und S 124 andererseits) - an dem die inkriminierte Auseinandersetzung begann - unerörtert blieben. Entgegen der Beschwerdeauffassung betreffen aber die Unterschiede in den Angaben dieses Zeugen lediglich eine ungefähre zeitliche Eingrenzung der Ankunft am Bahnhof, nicht aber den hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt des Auftauchens des Rechtsmittelwerbers am späteren Tatort bzw des Beginns der Aggressionshandlungen des Angeklagten gegenüber Matthias H*****, sodass ein Eingehen darauf unterbleiben konnte.

Dem weiteren Vorbringen zuwider setzten sich die Tatrichter mit der Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, insbesondere auch zu den Alibiangaben dieser Zeugin auseinander, schenkten jedoch deren entlastenden Ausführungen keinen Glauben (US 10).

Die Rüge einer fehlenden Begründung zur Besorgniseignung der gefährlichen Drohung übergeht die Erwägungen des erkennenden Gerichtes dazu (US 6 f). Soweit der Nichtigkeitswerber damit auch einen Mangel an Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) zu einer als schulderheblich lediglich postulierten, methodisch aber nicht aus dem Gesetz abgeleiteten tatsächlich hervorgerufenen Besorgnis vorbringt, übergeht er die dazu getroffenen Konstatierungen (US 4 f). Im Übrigen ist eine solche für die Tatbestandsmäßigkeit gar nicht notwendig, genügt doch eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Besorgniseignung (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 44; Jerabek in WK2 § 74 Rz 33; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 63). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet Feststellungsmängel zum Wert der angestrebten Beute und damit zu den Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB. Abgesehen davon, dass damit nur eines der kumulativ geforderten Merkmale dieser Bestimmung angesprochen wird, nennt die Beschwerde keinerlei Beweisergebnisse, aufgrund welcher es geboten gewesen wäre, sich mit dieser Privilegierung auseinanderzusetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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