12Os108/07k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2007, GZ 4 Hv 7/07z-56, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Feldkirchen bei Graz
A. im Zeitraum Anfang 2002 bis 17. August 2004 mit dem abgesondert verfolgten Helmut Z***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter, und zwar als gemäß § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen, dadurch wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht, dass er in einer Vielzahl von Angriffen Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG blanko unterfertigte und Helmut Z***** mit Begutachtungsplaketten zwecks Weitergabe an Kunden seiner Werkstätte zur Erlangung von Prüfgutachten und Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs 4 und 5 KFG ausfolgte, obwohl er wusste, dass Helmut Z***** über keine Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG und auch über keine entsprechende Ausbildung verfügte, die Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG mit nicht gemessenen Brems- und Abgaswerten versehen werden sowie eine ordnungsgemäße Begutachtung der Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit ganz oder teilweise unterlassen werde.
B. am 19. August 2004 Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht verfügen durfte, nämlich die in seinem Werkstättenbetrieb aufbewahrten Originale der ausgestellten Prüfgutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG, durch Verbrennen vernichtet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) darauf abstellt, dass zu klären gewesen wäre, ob nicht der zur Kfz-Begutachtung gemäß § 57a KFG berechtigte und fallweise in der Werkstätte des Rechtsmittelwerbers tätige Zeuge Rudolf H***** den als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Helmut Z***** kontrolliert habe, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, zumal sie