2Ob125/07g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, vertreten durch Fischer, Walla Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Edith K*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, 2. Bianca M*****, 3. Alexandra F*****, beide vertreten durch Dr. Michael Dyck, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Stadt D*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Leistung, Rente und Feststellung (Streitwert EUR 64.070, Revisionsinteresse EUR 57.070), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Mai 2007, GZ 2 R 51/05z-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Vorgeschichte wird auf 2 Ob 156/05p (erster Rechtsgang) verwiesen.
Die von der Revisionswerberin für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen (2 Ob 181/97z; 2 Ob 15/99s; 2 Ob 36/00h) sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Entscheidungen betreffen Verkehrsunfälle, in denen den jeweiligen Unfallsbeteiligten als Schädigern ein aktives Tun als rechtswidriges schadensverursachendes Verhalten vorgeworfen wurde.
Hier hingegen wird der Erstbeklagten eine Unterlassung vorgeworfen,
nämlich nicht bzw nicht ausreichend an der Unfallstelle gestreut bzw
geräumt zu haben. Besteht bei der Übertretung eines Schutzgesetzes (§
93 Abs 1 StVO) die festgestellte bzw behauptete Schadensursache in
einer Unterlassung, so hat der Schädiger zu beweisen, dass er die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat (SZ
69/188 mwN = RIS-Justiz RS0106348; SZ 72/4 = RIS-Justiz RS0111941; 1
Ob 52/00d = RIS-Justiz RS0022664 [T10]). Dieser Beweis ist der
Erstbeklagten nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht gelungen.