JudikaturOGH

5Ob201/07f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. September 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Exekutionssache der Gefährdeten Parteien 1. Karin R*****, 2. Michael W*****, 3. Sabine W*****, 4. Wolfgang Z*****, 5. Andrea M*****, 6. Manuel M*****, 7. Mag. Marlies S*****, 8. Mag. Martin G*****, 9. Ing. Wolfgang G*****, 10. Monika L*****, 11. Gerald L*****, 12. Elisabeth H*****, 13. Roland H*****,

14. Sandra N*****, 15. Martin N*****, 16. Eva Maria R*****, 17. Michael R*****, 18. Mag. Maria G*****, 19. Regina L*****, 20. Herbert L*****, 21. Eva W*****, 22. Wolfgang W*****, 23. Herta K*****, 24. Ling N*****, 25. Johann N*****, 26. Manfred K*****, 27. Mag. Irene S*****, 28. Mag. Wolfgang S*****, 29. Ing. Georg M*****, 30. Claudia H*****, 31. Heinz H*****, 32. Erich R*****, 33. Andrea S*****, 34. Dr. Brigitte S*****, 35. Mag. Wolfgang S*****, 36. Susanne P*****,

37. Regina R*****, 38. Mag. Johann R*****, alle vertreten durch Dr. Clemens Grünzweig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der Gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der Gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 26. Juni 2007, GZ 22

R 32/07x-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 5. April 2007, GZ 5 Msch 7/07b-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung dahin, dass der Gegnerin der Gefährdeten Partei ab sofort verboten werde, die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage ***** in ***** auszuüben, insbesondere Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen zu setzen oder finanzielle Verfügungen für die Eigentümergemeinschaft zu treffen.

Der Antrag auf Erlassung dieser Verfügung war mit dem verfahrenseinleitenden Antrag auf gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Pflichtverletzungen gemäß § 21 Abs 3 WEG verbunden worden. Weiters wurde die Verpflichtung des Verwalters begehrt, sämtliche Liegenschaftsunterlagen an den neuen Hausverwalter herauszugeben.

Die endgültige Wirksamkeit einer zuvor per 31. 12. 2006 beschlossenen ordentlichen Verwalterkündigung steht noch nicht fest, weil diesbezüglich ein Beschlussanfechtungsverfahren anhängig ist. Ein Verfahren, das der Hausverwalter gegen die Eigentümergemeinschaft auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung eingeleitet hat, ist unterbrochen.

Beide Vorinstanzen legten ihrer Beschlussfassung über die Abweisung des Antrags auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung den vom Erstgericht in einem umfangreichen Bescheinigungsverfahren ermittelten Sachverhalt zugrunde. Beide Vorinstanzen gingen vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass der neue Verwalter per 1. 2. 2007, somit vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, seine Tätigkeit bereits aufgenommen habe, Betriebskosten- und Rücklagenkonten eingerichtet habe, auf die der Gegner der gefährdeten Partei keinen Zugriff habe, davon aus, dass ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Abs 2 zweiter Fall EO nicht bescheinigt sei. Mit der Einstweiligen Verfügung machten die gefährdeten Parteien nämlich einen sich im Wesentlichen mit dem Hauptanspruch deckenden Anspruch geltend.

Beide Vorinstanzen legten die Zulässigkeit der Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Ansprüchen zugrunde, die im Verfahren nach § 52 WEG zu verfolgen seien, und stützten sich dabei auf die Entscheidung des LGZ Wien MietSlg 51.575/38. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur zuletzt bezeichneten Frage der Zulässigkeit und der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 EO im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach dem WEG nur zweitinstanzliche Judikatur vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien als unzulässig.

Eine wirksame Rechtsrüge der Revisionsrekurswerber zu der vom Revisionsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage kommt schon begrifflich nicht in Frage, würde dies doch den Revisionsantrag auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses voraussetzen. Soweit sich der Revisionsrekurs mit der Frage auseinandersetzt, ob die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO vom Rekursgericht zutreffend beurteilt wurden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Rechtsmittelgericht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage des unwiederbringlichen Schadens hielt (vgl RIS-Justiz RS0005291; RS0005244; RS0005275). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO werden in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

Da der Revisionsrekurs also zu einer Rechtsfrage zugelassen wurde, die der Rechtsmittelwerber wirksam nicht zu relevieren vermag, seine Ausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO hingegen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, liegt insgesamt kein zulässiges Rechtsmittel vor, das den Obersten Gerichtshof veranlassen könnte, auf die Frage der Zulässigkeit eines Provisorialantrags nach den Bestimmungen der EO zur Sicherung von im Verfahren nach § 52 WEG zu verfolgenden Leistungsansprüchen einzugehen.

Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien zu führen.

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