Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike S*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerda S*****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 72.650 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2007, GZ 11 R 26/07k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die am 15. 5. 2003 erfolgte Schenkung des Geldbetrags durch den Erblasser an die Klägerin eine „Schenkung aus sittlicher Pflicht" oder eine „belohnende Schenkung" war, ist ohne rechtliche Bedeutung, zumal die Wirksamkeit der erfolgten Schenkung einschließlich einer wirklichen Übergabe gemäß § 943 ABGB nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Entscheidend ist somit nur mehr, ob die Klägerin dem späteren Erblasser den Geldbetrag „zurückgeschenkt", also unentgeltlich ins Eigentum übertragen, oder lediglich zur Verwahrung übergeben hat. Die Revisionswerberin führt zwar allgemein aus, es sei für die Frage „Rückschenkung oder Rücküberantwortung zur Verwahrung" entscheidend, ob eine wirksame Schenkung an die Klägerin stattgefunden hat, führt jedoch nachvollziehbare Bedenken gegen die Wirksamkeit der schenkungsweisen Übereignung des Geldbetrags am 15. 5. 2003 an die Klägerin nicht (mehr) aus.
2. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin dem späteren Erblasser - Anfang des Jahres 2004 - eine Geldsumme in Höhe des Klagebetrags ausgehändigt und dabei erklärt, dass sie ihm das Geld lediglich zur Aufbewahrung zurückstellen würde und es sich nach wie vor um ihr Geld handle. Dass darin keine (Rück )Schenkung an den späteren Erblasser liegen kann, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten sich nicht im ausreichenden Maße mit den Modalitäten der Rückgabe in dem Sinne befasst, ob nicht doch die Klägerin den ihr zugewendeten Geldbetrag schlicht zurückgeschenkt habe, ist angesichts der getroffenen Tatsachenfeststellungen unverständlich. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang den Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, übersieht sie offenbar, dass eine allenfalls unrichtige Beweiswürdigung keinen gesetzlich zulässigen Revisionsgrund bildet.
3. Nicht recht nachvollziehbar sind letztlich die Revisionsausführungen zur (möglicherweise fehlenden) Geschäftsfähigkeit des späteren Erblassers bei Übernahme des Geldbetrags. War dieser nicht geschäftsfähig, konnte ein wirksamer Vertrag - welchen Inhalts auch immer - nicht zustandekommen, sodass die Klägerin jedenfalls berechtigt wäre, das rechtsgrundlos übergebene Kapital zurückzufordern. Im Übrigen vertritt die Revisionswerberin ohnehin die Auffassung, es habe an der Geschäftsfähigkeit des späteren Erblassers nicht gemangelt.
4. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor; einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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