Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2007, AZ 23 Bs 163/07z, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Mai 2007, GZ 514 Hv 10/03m-272, mit dem dessen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die gegen den genannten Beschluss gerichtete - als „Revision" bezeichnete - Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.
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