JudikaturOGH

7Ob119/07m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Larissa Laura K*****, geboren am *****, und Laticia Angelina K*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Mutter Nada K*****, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dragan K*****, vertreten durch Dr. Christoph Stippl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 2006, GZ 45 R 556/06g-U-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. August 2006, GZ 79 P 158/05z-U-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen stellten je den Antrag, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 165 zu verpflichten. Das Erstgericht gab den Anträgen vollinhaltlich statt. Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtete sich ein ordentlicher Revisionsrekurs mit Zulassungsvorstellung und ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes zusätzliches Rechtsmittel des Vaters.

Das Rekursgericht wies die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zurück und trug dem Erstgericht auf, den mit gesondertem Schriftsatz erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater verweist im außerordentlichen Revisionsrekurs im Gegensatz zum ordentlichen Revisionsrekurs darauf, dass es sich bei der Entscheidung über den Unterhalt um eine Entscheidung nicht rein vermögensrechtlicher Natur handle. Es sei daher ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Entscheidungsgegenstand in Unterhaltssachen ist rein vermögensrechtlicher Natur. Der Antrag war auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von je EUR 165 pro Kind gerichtet. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366). Eine Zusammenrechnung der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder findet nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt im vorliegenden Fall EUR 20.000 nicht (EUR 165 x 36 = 5.940). Bei einem EUR 20.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand kann gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG ein - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringender Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht gestellt werden, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. Dies hat der Vater auch getan. Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch aber nicht abgeändert und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der mit gesondertem Schriftsatz erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zu verbessern, weil die Zulassungsvorstellung ohnehin erhoben wurde. Er ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

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