JudikaturOGH

5Ob167/07f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat DI Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Petra S*****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar-Syrmas, Dr. Armin Karisch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ausübung eines Wiederkaufsrechtes (Streitwert EUR 27.797,36,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30. Mai 2007, GZ 5 R 48/07d-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst bindet das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren 60 C 297/04f des Bezirksgerichtes Graz im gegenständlichen Verfahren nur insoweit, als damit feststeht, dass dem Kläger kein Recht auf Verbücherung eines Wiederkaufsrechtes zusteht. Das bedeutet noch nicht, dass nicht ein vertragliches (bloß obligatorisches) Wiederkaufsrecht bestehen und ausgeübt werden könnte. Dem behaupteten Wiederkaufsrecht stehen aber - außer der fehlenden Legitimation des Klägers hinsichtlich des früheren Hälfteeigentums seiner geschiedenen Gattin - die maßgeblichen Feststellungen über den tatsächlichen Inhalt des als „Kaufvertrag" bezeichneten Vertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten entgegen. Hier sind nicht Fragen der Vertragsauslegung maßgeblich, weil von allen Vertragsparteien ein anderer Vertragsinhalt als schriftlich festgehalten, gewollt war, was mit eindeutiger Klarheit den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zu entnehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0017831). Maßgeblich sind daher nur Fragen der Beweiswürdigung, die aber an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden können (vgl RIS-Justiz RS0017849). Auszugehen ist demnach davon, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten niemals ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sondern ein Schenkungsvertrag gewollt und vereinbart war. Der Kaufpreis sollte nie bezahlt werden und ist auch nie geflossen. Den Titel „Kaufvertrag" für die Übereignung der Liegenschaft wählten die Vertragsteile nur aus steuerlichen Gründen, gewollt war von allen eine unentgeltliche Eigentumsübertragung der Liegenschaft an die Tochter der früheren Miteigentümer.

Schon deshalb gibt es kein Wiederkaufsrecht des Klägers, weil dieses eben nur aus einem Kaufvertrag resultieren könnte (vgl RIS-Justiz RS0020175).

Rechtlich unerheblich sind daher die gesamten Revisionsausführungen, die sich nur mit der „Bedingung" für das Wiederkaufsrecht auseinandersetzen, die nach den maßgeblichen Feststellungen dem sogenannten Wiederkaufsrecht beigesetzt war, jedoch nicht eingetreten sei.

Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO liegen zur Beurteilung nicht vor, weshalb das insoweit unzulässige Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen werden musste.

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