Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. März 2007, GZ 24 Hv 9/07x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 2. Jänner 2007 in Maria Laach versucht, an einer fremden Sache, nämlich am Zweifamilienhaus der Aloisia H***** ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen.
Die dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Tatrichter haben die Täterschaft des Beschwerdeführers aus mehreren Indizien abgeleitet. Indem der Angeklagte lediglich zwei Elemente dieser Indizienkette, nämlich die Aussagen von Annemarie und Anita S***** heraushebt und unter Hinweis auf eine fehlende Beobachtung des unmittelbaren Tatgeschehens durch diese Zeuginnen eine unzureichende Begründung moniert, übergeht er die Gesamtheit der vom Erstgericht im Urteil erwogenen Beweisergebnisse (US 6 ff). Gleiches gilt für den Einwand einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite, übergeht doch der Nichtigkeitswerber insoweit insbesondere jene vom Schöffengericht berücksichtigten Ermittlungsergebnisse (US 4), wonach Johann S***** mehrfach, zuletzt vor Weihnachten 2006 angedroht hatte, er werde das Haus anzünden. Soweit der Beschwerdeführer (inhaltlich Z 9 lit c) vorbringt, dass ihm lediglich das Vergehen einer zum Nachteil seiner Tochter begangenen - insofern daher dem § 166 Abs 1 StGB zu unterstellenden - Sachbeschädigung nach § 125 StGB anzulasten sei, entfernt er sich von den für die Ausführung der Rechtsrüge allein maßgeblichen Urteilsannahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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