1Ob167/07a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Camillus K*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 151.194,33 s.A., Feststellung (EUR 12.000) und Rente (EUR 10.800), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 96.819,44) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2007, GZ 14 R 3/07z-106, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Oktober 2006, GZ 33 Cg 1/06v-100, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt einen (irrevisiblen) Akt der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043414). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS-Justiz RS0043320). Soweit der Revisionswerber einen Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet, übersieht er, dass ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963).
2. Soweit der Revisionswerber ausführt, er habe „im Verfahren darauf hingewiesen", dass die Beklagte in der außergerichtlichen Korrespondenz diverse Ansprüche anerkannt und auch bezahlt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig ist, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu begnügen (RIS-Justiz RS0043616), was umso mehr für den - noch unpräziseren - Verweis auf nicht näher konkretisiertes Vorbringen „im Verfahren" bzw auf „außergerichtliche Korrespondenz" gelten muss. Auch aus den weiteren Ausführungen des Revisionswerbers unter dem Stichwort „Anerkenntnis" geht nicht nachvollziehbar hervor, welcher Fehler dem Berufungsgericht bei der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen unterlaufen sein soll.
3. Die Frage, inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen den dem Kläger zugefügten Gesundheitsschäden und dem Verlust seines Arbeitsplatzes bzw einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit besteht, haben die Vorinstanzen auf Grund eines ausführlichen Beweisverfahrens als Tatfrage beantwortet. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann aber vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
4. Im Zusammenhang mit seinem Schmerzengeldbegehren wirft der Revisionswerber dem Berufungsgericht vor, ihm nicht den „begehrten Betrag von insgesamt EUR 32.100 global" zugesprochen, sondern seinen Schmerzengeldanspruch mit nur EUR 25.000 ausgemessen zu haben. Konkret führt er dazu ausschließlich aus, dass auch die „rassistischen Beschimpfungen und Beleidigungen" im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen gewesen wären, ohne sich aber darüber hinaus mit den von ihm erlittenen immateriellen Nachteilen auseinanderzusetzen. Damit kommt er jedoch seiner Obliegenheit, konkret und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen ihm die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO), nicht nach. Die Revisionsausführungen sind daher nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Ausmessung des Schmerzengeldanspruchs durch das Berufungsgericht zu erwecken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).