8Ob80/07h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alfred D*****, 2. Franz D*****, 3. Emilie D*****, 4. Elisabeth B*****, alle vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elfriede R*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Nowak, Rechtsanwältin in Wien, als einstweilige Sachwalterin, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. April 2007, GZ 40 R 287/06m-26, womit über Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 23. Juni 2006, GZ 30 C 138/05t-20, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der einstweiligen Sachwalterin der Beklagten am 15. 5. 2007 zugestellt. Davon ausgehend endete die vierwöchige Revisionsfrist des § 505 Abs 2 ZPO am 12. 6. 2007.
Die außerordentliche Revision wurde am 13. 6. 2007 beim Erstgericht überreicht und ist demgemäß verspätet.