10ObS82/07t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Ehmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Veronika H*****, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen EUR 2.057 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2007, GZ 12 Rs 44/07p-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen hat der Oberste Gerichtshof in der Zurückweisung eine gleichartigen außerordentlichen Revision (mit Bechluss vom 10. 2. 2004, 10 ObS 275/03v) bereits Folgendes ausgesprochen:
„Auch wenn der Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war (SSV-NF 4/83; 10 ObS 327/02i ua; RIS-Justiz RS0084290). Daraus lässt sich für den Prozessstandpunkt des Revisionswerbers jedoch nichts gewinnen, weil die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt haben, dass das Unfallgeschehen vom 24. 6. 1998 für die beim Kläger vorliegenden Leidenszustände gerade nicht kausal war. Ein allfälliger Anscheinsbeweis wäre damit jedenfalls als widerlegt anzusehen. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist aber als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SSV-NF 8/86 mwN; 10 Ob 327/02i ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO)."
Für den vorliegenden Fall kann, angesichts der - im Revisionsverfahren unangreifbaren - Feststellung, dass nicht das Unfallgeschehen, sondern der massiv bestehende Vorschaden im Sinne von ausgedehnten Füllungstherapien „wesentlich" für den Bruch des Zahnes war, nichts anderes gelten. Auch diese außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.