7Ob122/07b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Diba P*****, geboren am *****, anlässlich des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Petra P*****, vertreten durch Ehrenhöfer Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2007, GZ 45 R 155/07p-S-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die am 5. Juli 2007 eingelangte Urkundenvorlage der Revisionsrekurswerberin vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 4. 7. 2007 über den außerordentlichen Revisionsrekurs entschieden.
Die Urkundenvorlage verstößt gegen den auch im außerstreitigen Verfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666, RS0007007).