7Ob135/07i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Philipp K*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Hubert K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2005, GZ 44 R 64/07y-S-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. Dezember 2006, GZ 23 P 222/01y-S-53, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern.
Text
Begründung:
Der Vater erhebt den außerordentlichen Revisionsrekurs, ohne dass der Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterfertigt wurde. Dieses Rechtsmittel legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG nF sind die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG nF müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Personen gegenüberstehen können durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies ist im Obsorgestreit der Fall. Für das Revisionsrekursverfahren herrscht daher Anwaltspflicht. Der vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist ihm daher zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG nF gebotenen Verbesserungsverfahrens vom Erstgericht zurückzustellen (7 Ob 98/07y; RIS-Justiz R0120077).