7Ob57/07v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang Michael B*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Karl-Heinz P*****, 2. Dr. Herwig M*****, 3. Dr. Manuela S***** und 4. Mag. Stefan G*****, wegen EUR 49.516,70 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse: EUR 1.483,30), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 2 R 242/06i-76, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man im Allgemeinen von der Schaffung eines „äußeren Tatbestands der Bevollmächtigung" auch des zweitbeklagten Rechtsanwalts ausgehen wollte, hat der Kläger nach den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen der Vorinstanzen darauf - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - gar nicht vertraut, sondern war sich dessen bewusst und wollte auch, dass er nur vom Erstbeklagten und der damals als dessen Konzipientin tätigen Drittbeklagten vertreten werde. Die in der Zulassungsbeschwerde als erheblich bezeichneten, Rechtsfragen stellen sich schon deshalb nicht, weil der Kläger selbst - auch noch bei seiner Parteienvernehmung - die Auffassung vertritt, er habe nicht auch den Zweitbeklagten oder Dr. Schneider beauftragen wollen, sondern den Erstbeklagten, also - wie es das Erstgericht ausdrückt - nur jene Anwälte bevollmächtigt, „mit denen er in der Kanzlei der Beklagten zu tun hatte". Nach dieser Tatsachengrundlage ist aber davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und der durch weitere Rechtsanwälte gebildeten GesBR (der nach heute herrschender Ansicht ohnehin keine eigene Rechtspersönlichkeit [im Sinne einer juristischen Person] zukommt [Koziol/Riedler in KBB2 § 1175 ABGB Rz 4]) gar kein Vertragsverhältnis zustandekam. Entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers hat der Kläger also ein „Mandat, das die gesamte Sozietät in der jeweils aktuellen gesellschaftlichen Situation umfasst" hätte, nie erteilt.
Demgemäß kommt aber - selbst bei Vorliegen einer „einheitlichen Außendarstellung", auf die sich der Kläger nunmehr beruft - eine solidarische Haftung der Zweit- bis Viertbeklagten (gemeinsam mit dem Erstbeklagten) weder als „einheitliche Streitparteien" noch als „Neugesellschafter" der von den Beklagten gebildeten GesBR (deren Gesellschafter der Viertbeklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde) in Betracht. Die Verneinung der Haftung der Drittbeklagten, weil sie dem Kläger als damalige Konzipientin und damit als Erfüllungsgehilfin des Erstbeklagten nur deliktisch „haftfähig" gewesen sei, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).