JudikaturOGH

5Ob10/07t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Sommer, Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 8.335,-- s.A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. September 2006, GZ 4 R 246/06b-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19. April 2006, GZ 20 C 1404/05x-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 971,04 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 161,84 USt) sowie die mit EUR 1.833,86 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 110,24 USt und EUR 1.168,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 23. 6. 2002 wurde durch den Lenker und Halter des PKW Mazda 626 mit dem Kennzeichen ***** ein Verkehrsunfall verursacht, durch den die Hausfront des Hauses *****, erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Halters und Lenkers dieses Fahrzeugs.

Die Beklagte betreibt als Bestandnehmerin im Haus ***** eine Autowerkstätte und ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in diesem Haus.

Eigentümer des Hauses ist Theobald P*****.

In dem zwischen der Beklagten und Theobald P***** bestehenden „Pachtvertrag" über das Geschäftslokal ist Folgendes vereinbart:

„Die während der Pacht erforderlichen Reparaturen verpflichtet sich die Pächterin stets rechtzeitig und auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Darüber hinaus verpflichtet sie sich, die Außenanlagen stets in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten."

Noch in der Nacht des Unfalls veranlasste der Geschäftsführer der Beklagten eine Notreparatur, weil das Gebäude einzustürzen drohte. Gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherer legitimierte sich der Geschäftsführer der Beklagten als Geschädigter aus dem Verkehrsunfall. Dies unter Vorlage des „Pachtvertrags", weil er auf Grund der zitierten Bestimmung davon ausging, als Bestandnehmer zur Reparatur von Beschädigungen verpflichtet zu sein.

Der Neffe des Geschäftsführers der Beklagten, Siegfried S*****, arbeitete zu diesem Zeitpunkt als Tischlermeister bei einer Firma P***** und hatte dort die Leitung der Werkstatt über. Das Unternehmen beschäftigte sich mit Möbelfachhandel, Raumausstattung und Tapeten sowie dem Gewerbe der Tischlerei.

Die Klägerin beauftragte unmittelbar nach dem Unfall Johann G***** als Sachverständigen damit, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu besichtigen und eine Schadensaufnahme vorzunehmen. Dieser stellte fest, dass am Haus nicht nur eine Hausmauer beschädigt war, sondern auch das Holzglasportal an der Ost-, an der West- und Nordseite starke Schäden aufwies. Beschädigt waren außerdem die Reklameaufschrift, zahlreiche Einrichtungsgegenstände, der Bodenbelag, die Decke und die Rigipswand im Inneren des Gebäudes. Ein an der Ostseite des Autohauses errichtetes Flugdach war total beschädigt und weggerissen worden. Auch eine tragende Holzsäule war durch die Wucht des Anpralls stark beschädigt und herausgerissen. Insgesamt waren 50 m2 der Glasfassade beschädigt.

Die Firma P***** führt als Tischlerei Reparaturarbeiten wie die gegenständlichen durch. Sie wäre in der Lage gewesen, die gesamte Reparatur im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung der beschädigten Glasfassade vorzunehmen.

Der Geschäftsführer der Beklagten holte Kostenvoranschläge für die Behebung der Schäden bei einer Glasfirma und der Firma P***** ein; letztere kam auf insgesamt EUR 11.827,75 exklusive USt. Der Sachverständige Johann G***** verlangte von Siegfried S*****, Einsparungen bei der Reparatur vorzunehmen. Sodann erklärte er sich mit dem Kostenvoranschlag einverstanden.

Der Sachverständige hatte bei den Besprechungen den Eindruck, Siegfried S***** sei fachkundig. Die Durchführung der Reparaturarbeiten wurde von ihm nicht überwacht.

Kurz nach Beginn der Reparaturarbeiten schaltete sich der Hauseigentümer Theobald P***** ein und teilte dem Sachverständigen der Klägerin mit, dass die zwischenzeitig durchgeführten Reparaturarbeiten mangelhaft seien. Das bewahrheitete sich bei einer Besichtigung durch den Sachverständigen. Zur Klärung dieser Frage wurde ein weiterer Sachverständiger, nämlich Zivilingenieur DI O***** zu einer Begutachtung beigezogen. Er stellte fest, dass anstatt einer einteiligen Säule (tragende Holzsäule, die beim Unfall abgeschlagen worden war) eine zweiteilige Säule eingebaut und deren Verankerung nicht wirksam mit der Unterkonstruktion hergestellt war. DI O***** ordnete die Freilegung der Säulenkonstruktion und danach eine Reparatur in bestimmter Ausführung an. Nach Durchführung der exakt besprochenen Reparaturmaßnahmen besichtigte DI O***** die verbesserte Konstruktion und befand sie schließlich als ordnungsgemäß. In seiner gutachterlichen Feststellung führte er aus: „Die unter meiner Anleitung sanierte Konstruktion an der Westfassade des Hauses ist statisch und konstruktiv fachgerecht ausgeführt. Die Verkleidungen wurden fachgerecht angebracht."

Während DI O***** nach der zunächst erfolgten Reparatur den Eindruck gewonnen hatte, dass keine Fachleute am Werk gewesen wären, befand er bei seiner zweiten Besichtigung, dass die Reparatur nach seiner Anweisung von einer Fachkraft sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten legten die Firmen Rechnungen über EUR 11.354,60 und EUR 12.660,-- an die Beklagte. Die Beklagte bezahlte diese Rechnungen und erhielt die Beträge von der Klägerin rückerstattet. Sie erhielt genau jene Beträge rückerstattet, die sie für die Reparaturarbeiten bezahlt hatte.

Zu 25 Cg 119/03v machte der Hauseigentümer Theobald P***** von der hier klagenden Partei klagsweise einen Betrag von EUR 25.574,99 geltend. Er sei als Liegenschaftseigentümer der Geschädigte, die bisher durchgeführten Reparaturarbeiten seien mangelhaft und bedürften einer Verbesserung, wofür die Klägerin einzustehen habe. In diesem Verfahren wurden konkrete Mängel der Reparaturarbeiten festgestellt und die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von EUR 8.335,-- an den Liegenschaftseigentümer verpflichtet. In jenem Verfahren wurde festgestellt, dass im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur nach dem Unfall für die Zimmermannsarbeiten und die Glasarbeiten ein Betrag von EUR 24.014,60 inklusive USt aufzuwenden gewesen wäre.

Eine dagegen vom Versicherer erhobene Berufung blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung eines Betrages von EUR 8.336,--. Das sei jener Betrag, den sie Theobald P***** im Verfahren 25 Cg 119/03v als Haftpflichtversicherer ersetzen habe müssen. Es stehe fest, dass mit der von der Klägerin an die Beklagte zuvor geleisteten Zahlung im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur der Schaden zur Gänze beseitigt worden wäre. Die Beklagte habe es zu vertreten, dass die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Sie habe, weil ihr in jenem Verfahren der Streit verkündet worden sei, die Feststellungen des Urteils 25 Cg 119/03v gegen sich gelten zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht stützte die Klägerin ihr Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf den der „Zweimalzahlung" sowie auf § 1431 ABGB. Im Berufungsverfahren begründete sie die Behauptung, dass ihr gegen die Beklagte ein Kondiktionsanspruch zustehe, noch damit, dass die Beklagte die Zahlungen nicht zu einer vollständigen Behebung der unfallskausalen Schäden verwendet habe. Deshalb stehe ihr nach § 1435 ABGB ein Rückforderungsanspruch zu. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und hielt dem entgegen:

Von Anfang an seien die Reparaturarbeiten im Einklang mit dem Sachverständigen der Klägerin durchgeführt und verbessert worden. Die beauftragte Firma P***** sei befugter Gewerbsmann und habe im Einvernehmen und direkter Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen die Arbeiten durchgeführt und verbessert. Ein Mehraufwand durch unsachgemäße Ausführung der Reparatur gehe nicht zu Lasten der Beklagten. Ein Auswahlverschulden bezüglich der Fachfirma, welche die Reparaturarbeiten durchgeführt habe, treffe die Beklagte nicht. Im Übrigen habe die Klägerin die fertiggestellten Arbeiten vor Zahlung an den Beklagten von einem Sachverständigen besichtigen lassen. Sowohl die Beklagte als auch die von ihr beauftragte Firma habe sich bei Ausführung der Arbeiten an die sachverständigen Anweisungen jener Personen gehalten, die die Klägerin beauftragt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Zunächst habe die Beklagte, weil ihr im Verfahren 25 Cg 119/03v des Landesgerichtes Klagenfurt der Streit verkündet worden sei, die im rechtskräftigen Urteil enthaltenen Feststellungen gegen sich gelten zu lassen. Im Konkreten handle es sich dabei um jene Feststellungen, auf Grund derer die hier klagende Partei zur Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 8.335,-- an den Hauseigentümer Theobald P***** verpflichtet worden sei.

Es sei daher zugrundezulegen, dass die Klägerin nicht nur der Beklagten insgesamt EUR 24.014,60 an Versicherungsleistung erbracht habe, sondern überdies an Theobald P***** einen weiteren Betrag von EUR 8.335,--, obwohl mit einem Betrag von EUR 24.014,60 im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur das Auslangen zu finden gewesen wäre. Damit sei der Klägerin ein „Schaden" entstanden. Dennoch hafte die Beklagte nicht für die fehlerhafte Reparatur durch die Firma P*****, weil sie sich dieses Unternehmens nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (§ 1313a ABGB) bedient habe, sodass sie für eine Fehlleistung des genannten Unternehmens nur gemäß § 1315 ABGB einzustehen habe. Nun treffe es zu, dass die Firma P***** zwar über die Gewerbeberechtigung für das Tischlereigewerbe, nicht aber für das der Zimmerei verfügt habe. Die durchgeführten Reparaturarbeiten hätten zum Teil aus Tischlereiarbeiten, andererseits aus Zimmereiarbeiten bestanden. Allerdings habe die Klägerin durch ihre Sachverständigen sowohl den Kostenvoranschlag dieses Unternehmens begutachtet als auch dem Besorgungsgehilfen konkrete Aufträge erteilt, wie die Reparatur durchzuführen sei. Sie habe durch ihre Sachverständigen sowohl die Durchführung der Arbeiten als auch deren Ergebnis begutachten lassen. Wenn nicht einmal die von der Klägerin beigezogenen Sachverständigen die Eignung der Firma P***** oder das Endergebnis der Arbeiten bemängelt hätten, sei der Vorwurf an die Beklagte, sie habe sich eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient, verfehlt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Verfahren 25 Cg 119/03v Mängel der Sanierungsarbeiten sowie die Notwendigkeit ihrer Behebung festgestellt worden seien. Schließlich habe der von der Klägerin beauftragte Sachverständige DI O***** die von der Firma P***** durchgeführten Arbeiten als in Ordnung abgenommen und deren Sachgemäßheit festgestellt. Selbst wenn das Werk Mängel aufgewiesen habe, begründe dies noch nicht einen Vorwurf gegenüber der Beklagten gemäß § 1315 ABGB. Eine grob fahrlässige Berufspflichtverletzung oder ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit (vgl MR 1987, 93) sei nicht zugrundezulegen. Der nach Abschluss der Arbeiten vorhandene Mangel sei nicht einmal für einen Sachverständigen der Klägerin klar erkennbar gewesen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 1431 ABGB stütze, müsse dieses bereicherungsrechtliche Begehren gegenüber der Beklagten schon deshalb scheitern, weil die Beklagte durch Zahlungen der Klägerin nicht bereichert sei. Sie habe genau jene Summe, die sie von der Klägerin erhalten habe, zuvor an Professionisten bezahlt. Auch eine irrtümliche Zahlung der Klägerin sei zu verneinen, weil sie auf Grundlage der ihr vorgelegten Rechnungen geleistet habe. Der Kondiktionsanspruch könne auch nicht auf § 1435 ABGB gestützt werden, da die Beklagte weder bereichert noch die ursprüngliche Zahlungsgrundlage nachträglich weggefallen sei.

Auch aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Die Regelungen der §§ 1036 ff ABGB beträfen bloß Ansprüche zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr, also im vorliegenden Fall allenfalls Ansprüche des Hauseigentümers Theobald P*****. Nur für diesen könne die Beklagte allenfalls auftragslos gehandelt haben.

Zusammengefasst stehe der Klägerin daher weder ein Anspruch aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu, was zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen habe.

Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte es im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete das Berufungsgericht, dass sich das Erstgericht nicht mit allen erdenklichen Rechtstiteln, worauf die Klägerin ihr Begehren gestützt habe, auseinandergesetzt habe.

Im konkreten Fall sei nicht bedacht worden, dass die Befriedigung des Geschädigten durch den Versicherer dazu führe, dass die Schadenersatzforderung des Geschädigten kraft Gesetzes auf den Versicherer übergehe (§ 24 Abs 4 KHVG). Die Wirkungen dieses Forderungsübergangs seien jene der Zession nach allgemeinem Zivilrecht.

Die Beklagte sei dem geschädigten Hauseigentümer gegenüber gemäß § 6 des Pachtvertrages zur Schadensbehebung verpflichtet gewesen. In dieses Rechtsverhältnis sei die Klägerin durch vollständige Schadenersatzleistung und die daraus resultierende Legalzession des § 24 Abs 4 KHVG eingetreten, sodass sich die Streitteile dieses Verfahrens auf der Grundlage eines vertraglichen Schuldverhältnisses gegenüber stünden. Das wiederum habe zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin für die schadhafte Reparatur durch das von ihr beauftragte Unternehmen gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die mangelhafte Reparatur durch die Firma P***** habe einen um EUR 8.335,-- erhöhten (weiteren) Reparaturaufwand verursacht, den die Klägerin bereits geleistet habe oder zu dessen Leistung sie durch rechtskräftiges Urteil jedenfalls verpflichtet worden sei. Diese Forderung sei also auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte habe daher der Klägerin für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen und die daraus resultierenden Folgen einzustehen.

Im Weiteren prüfte das Berufungsgericht den von der Beklagten implicite erhobenen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin und verwarf diesen im Ergebnis. Den Sachverständigen sei kein schuldhaftes Fehlverhalten, das für den Reparaturmehraufwand kausal gewesen wäre, anzulasten. Ihre Tätigkeit habe jedenfalls nicht zur Entstehung des Reparaturmehraufwandes beitragen, sie hätten diesen Aufwand auch nicht verhindern können.

Das Berufungsgericht sprach (nachträglich) aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil zur Frage der Zulässigkeit des Regresses eines Versicherers gegen einen Dritten gemäß § 24 Abs 4 KHVG keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zwecks Verfahrensergänzung durch das Gericht zweiter, in eventu erster Instanz gestellt.

Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig. Sie ist im Sinn des Begehrens auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch berechtigt. Zunächst ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 KHVG zu begründen. Der dort normierte Forderungsübergang setzt nämlich voraus, dass der Versicherer den Dritten auf Grund des § 24 Abs 1 oder 2 KHVG befriedigt, welche Voraussetzungen hier evidentermaßen nicht gegeben sind. Auch § 67 VersVG bietet keine geeignete Rechtsgrundlage für den Klagsanspruch. Dafür ist nämlich Voraussetzung, dass dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, der gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Von einer Schadenersatzforderung des Versicherten gegen die Beklagte, die an dem den Versicherungsfall auslösenden Schadensereignis gar nicht beteiligt war, kann hier keine Rede sein.

Eine vertragliche Verbindung der Beklagten zur Klägerin ist also, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nicht gegeben, weshalb eine Haftung der Beklagten für Fehlleistungen des von ihr beauftragten Werkunternehmers nicht mit § 1313a ABGB, der ein Vertragsverhältnis voraussetzt, begründet werden kann.

Was die Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei um eine deliktische Haftung geht (Karner in KBB, § 1315 Rz 1). Die Klägerin macht im gegenständlichen Fall nicht die Verletzung eines absoluten Rechtes, sondern einen bloßen Vermögensschaden geltend, indem sie den den Ersatz eines ihr erwachsenen Aufwands (den Ausgleich einer Minderung ihres Vermögens) verlangt. Weil aber zwischen den Streitteilen keine rechtlichen Sonderbeziehungen bestehen, die auch das bloße Vermögen schützen, steht ihr unmittelbar gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensbehebungskosten zu. Ansprüche aus deliktischer Haftung scheitern daran, dass Vermögensschäden ex delicto regelmäßig nicht zu liquidieren sind (SZ 65/76 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB2 Vorbem zu § 1293 f Rz 2 und § 1295 Rz 3; Koziol/Welser13 II 314, 337, 1 Ob 231/98x u.a.). Dass die Beklagte konkrete Schutzgesetze übertreten hätte, die selbst die Zufügung von Vermögensschäden verbieten, behauptet die Klägerin nicht.

Schon aus diesem Grund kommt auch eine außervertragliche Haftung der Beklagten nach § 1315 ABGB nicht in Betracht.

Als mögliche Rechtsgründe für die eingeklagte Forderung werden von der Klägerin weiters die Bestimmungen der §§ 1431, 1435 ABGB herangezogen.

Ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB könnte nach dem Vorbringen der Klägern allenfalls damit begründet werden, dass sie eine ihr obliegende Leistung, nämlich die Schadensgutmachung für den Schädiger auf Grund der bestehenden Haftpflichtversicherung, nicht dem wahren Gläubiger, sondern (irrtümlich) jemand anderem erbracht hat. Diesfalls hätte sie aber die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistung darlegen und beweisen müssen (7 Ob 18/95 mwN). Dazu fehlt konkretes Vorbringen der Klägerin. Dass sie sich bei Zahlung der von der Beklagten aufgewendeten Reparaturkosten in der Person des Geschädigten oder beim Rechtsgrund ihrer Leistung (der Verpflichtung zum Schadenersatz auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes nach § 26 KHVG) geirrt hätte, wurde nicht ausreichend substanziiert behauptet. Die Tatsache, dass die Klägerin verurteilt wurde, dem Eigentümer des beschädigten Hauses eine Nachzahlung zu leisten, besagt für sich allein noch nicht, dass die Schadenersatzleistung an die Beklagte (Pächterin des Hauses mit einer speziellen Erhaltungspflicht gegenüber dem Hauseigentümer) rechtsgrundlos gewesen wäre. Die Beklagte hat ihre Rechtsposition auch von Anfang an offen gelegt. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat sie sich der Klägerin gegenüber durch Vorlage des Pachtvertrages mit der ihr darin aufgebürdeten Pflicht zur Erhaltung des Gebäudes als Geschädigte ausgewiesen, sodass die Klägerin über ihre wahre Rechtsposition stets informiert war.

Den Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB versucht die Klägerin (wiederum ohne substanzielles Vorbringen) offenbar darauf zu stützen, dass sie mit der Zahlung von EUR 24.014,60 an die Beklagte die volle Schadensgutmachung erreichen wollte (dies offensichtlich im Einverständnis aller Beteiligten, auch des Hauseigentümers), diesen Zweck jedoch im Umfang der bestehen gebliebenen Mängel (also teilweise) verfehlt habe. Gerade im vorliegenden Fall liegt jedoch die Verursachung der Zweckverfehlung so eindeutig bei der Klägerin, deren Sachverständige die Reparaturarbeiten kontrollierten, befehligten und schließlich als mängelfrei abnahmen, dass bei der in Analogie zu § 1304 ABGB gebotenen Aufteilung des Leistungsrisikos (vgl Rummel 3. Aufl, Rz 10 zu § 1435 ABGB) für eine Herausgabepflicht der Beklagten kein Raum mehr bleibt. Damit ist der Bereicherungsanspruch gänzlich zu verneinen.

Soweit der Anspruch auch auf die §§ 1036 ff ABGB gegründet wird, sind die Erwägungen der Klägerin nicht nachzuvollziehen. Sollte sie die Beklagte als ihre (ohne Auftrag handelnde) Geschäftsführerin ohne Auftrag betrachten, ist die Klägerin daran zu erinnern, dass die Beklagte bei der Vergabe und Durchführung des Reparaturauftrags stets mit ihrer Einwilligung handelte.

Schließlich meint die Klägerin, ihr Begehren auf die Regressbestimmung des § 1358 ABGB stützen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 1358 ABGB grundsätzlich nur zur Anwendung kommen könnte, wenn die Klägerin eine nicht im Rahmen ihrer eigenen Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag liegende Zahlung erbracht hätte. Bei einer freiwilligen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wurde eine solche Regressmöglichkeit dann bejaht, wenn der Versicherer auf Grund eines ihn verpflichtenden Urteiles die Versicherungssumme übersteigende Leistungen an den Geschädigten erbringen musste (vgl RIS-Justiz RS0102646). Unbeschadet der Frage der Vergleichbarkeit jenes Falles mit dem hier vorliegenden Fall einer urteilsmäßigen Verpflichtung, mehr als die angemessenen Schadensbehebungskosten zu bezahlen, stünde der Klägerin diesfalls nur ein Regress gegen den Schädiger, nicht aber gegen die Beklagte zu.

Es hat daher bei dem bereits vom Erstgericht gefundenen Ergebnis zu bleiben, dass der Klägerin der klagsgegenständliche Anspruch weder aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zusteht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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