5Nc15/07m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Paul P*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH, *****, wegen EUR 5.277,76, über den von der Antragstellerin gemäß § 28 JN gestellten Ordinationsantrag den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller behauptet, nach einer von der Antragsgegnerin geschalteten Internetwerbung über einen gebrauchten PKW als Verbraucher in Österreich einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Dabei sei ihm eine Garantiezusage für 12 Monate erteilt worden. Zur Behebung der Mängel des Fahrzeuges habe er EUR 5.277,76 aufwenden müssen.
Der Antragsteller beantragt, gemäß § 28 JN ein in Österreich örtlich zuständiges Gericht, konkret das Bezirksgericht Innsbruck zu bestimmen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte stützt sich der Antragsteller auf Art 13, 14 LGVÜ.
Rechtliche Beurteilung
Auf die gegenständliche Streitsache sind bereits die Bestimmungen der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Diese Verordnung (Brüssel I-VO, EuGVVO) ist am 1. 3. 2002 in Kraft getreten, in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anzuwenden und gilt für Klagen (dementsprechend auch für Ordinationsanträge: vgl Burgstaller/Neumayr EuGVO 128 f), die nach dem genannten Datum eingebracht werden. Art 16 EuGVVO regelt zum Unterschied von Art 14 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ, worin es hieß „... vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", nunmehr: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat". Damit ist nun auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen ausdrücklich geregelt. Das erübrigt und verhindert eine Ordination (vgl RIS-Justiz RS0112279; zuletzt 5 Nc 1/07b).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.