JudikaturOGH

3Ob135/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Schmidberger - Kassmannhuber - Schwager, Rechtsanwaltspartnerschaft in Steyr, wider die verpflichtete Partei Franz W*****, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 320.881,53 EUR s.A., infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 13. April 2007, GZ 7 R 33/07v-89, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 1. Februar 2007, GZ 3 E 1530/05h-76, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erteilte in der Versteigerungstagsatzung vom 1. Februar 2007 dem Meistbietenden den Zuschlag unter der Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Exekutionsverfahren ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0002321). Nur die Fälle des § 84 Abs 4 EO und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO sehen Ausnahmen von diesem Rechtsmittelausschluss vor (3 Ob 199/06w mwN). Wegen der Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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