JudikaturOGH

9ObA71/07t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Peter T*****, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth und Dr. Johannes Müller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 165.144,85 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2007, GZ 8 Ra 3/07f-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich auf vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz beziehen, die nicht neuerlich in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 ZPO Rz 9).

Auch die Rechtsrüge zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm das Führen von Privatgesprächen mit dem Dienst-Mobiltelefon erlaubt gewesen sei, übersieht er die Vereinbarung vom April 2003 (AS 265), nach der mittels Verwendung einer Duo-Bill-Card zwischen Dienst- und Privatgesprächen streng getrennt werden musste. Dass diese Vereinbarung angeblich unter unzulässigem Druck zustande gekommen sei, ist als erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Neuerung unbeachtlich. Es wurde festgestellt, dass sich der Kläger nur kurzfristig an diese Vereinbarung hielt und in der Folge erneut und in beachtlichem Umfang Privatgespräche auf Unternehmenskosten führte, ohne dies aufzuzeigen. Der Kläger hat daher durch sein eigenes Fehlverhalten die Situation verschuldet, aus der das Berufungsgericht vertretbar auf eine detaillierte Abrechnungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten schloss. Soweit der Kläger - ebenfalls erstmals im Rechtsmittelverfahren - in der geforderten Bekanntgabe der angerufenen Teilnehmer mögliche Datenschutzverletzungen sieht, ist dies schon deshalb unverständlich, weil es ja offensichtlich genügt hätte, die Diensttelefonate aufzuzeigen, sodass der Rest der Gespräche unschwer als privater Natur erkennbar gewesen wäre. Mit vertretbarer Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht auch einen Verzicht auf die Geltendmachung eines Entlassungsrechts durch automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im September 2003 (Unterlassung einer Nichtverlängerungserklärung) verneint. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass der Kläger daneben bis Ende des Jahres 2003 laufend wegen der hohen Handyrechnungen abgemahnt wurde (AS 271), die zu einem Gutteil auf Gespräche zurückzuführen waren, welche der Kläger zur Nachtzeit privat geführt hatte (AS 263, 265).

Vertretbar ist letztlich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Entlassung des Klägers rechtzeitig erfolgt ist. Das Vorbringen des Klägers, bereits Ende Dezember 2003 seien alle Telefon- als Kreditabrechnungen vorgelegen, steht mit den anderslautenden Feststellungen (AS 275 ff) im Widerspruch, zumal dem Kläger wegen der Unvollständigkeit seiner Belegabrechnung eine weitere Frist bis 9. 1. 2004 gesetzt worden war. Zieht man in Betracht, dass dieser Tag ein Freitag war, Entscheidungsprozesse bei einer juristischen Person üblicherweise einer gewissen Zeit bedürfen und das dem Kläger am 15. 1. 2004 zugegangene Entlassungsschreiben bereits am 13. 1. 2004 abgegangen ist, ist eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei Verneinung einer Verfristung der Entlassung nicht erkennbar.

Zusammenfassend gibt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1, dritter Fall AngG gesetzt hat, keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

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