Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB, AZ 24 Hv 30/07p des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 3. Mai 2007, AZ 6 Bs 180/07g (ON 14), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 7. März 2007 wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Beschuldigten Josef H***** auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck hingegen Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Landesgericht Feldkirch die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes gerichtete Beschwerde des Josef H***** erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.
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