Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen § 37 Abs 1 StVG, AZ 39 Ns 38/07t des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. April 2007, AZ 23 Bs 80/07v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 8. März 2007 erklärte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht eine beim - damals in der Justizanstalt Stein inhaftierten - Strafgefangenen Hans A***** anlässlich einer Haftraumvisitierung gefundene Armbanduhr Marke Adidas gemäß § 37 Abs 1 StVG für verfallen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge. Die gegen letztgenannten Beschluss gerichtete - als „Revision" bezeichnete - Beschwerde des Strafgefangenen erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.
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