JudikaturOGH

6Ob130/07x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gabriele S*****, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Markus S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2007, GZ 4 R 81/07a-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die durch ein texanisches Gericht ausgesprochene Ehescheidung wurde gemäß § 97 Abs 1 AußStrG anerkannt (7 Ob 199/06z). Die Ehe der Streitteile ist somit rechtskräftig geschieden.

Zugleich mit der Ehescheidung nahm das texanische Gericht vermögensrechtliche Anordnungen zur „Aufteilung des ehelichen Güterstandes" vor, die - mangels entsprechender Abkommen - in Österreich nicht vollstreckbar sind.

Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Räumung der ihr gehörigen Liegenschaft nicht nur auf die Entscheidung des texanischen Gerichts, sondern auch auf eine dieser Entscheidung zugrunde liegende Vereinbarung, worin sich der Beklagte verpflichtet habe, die Liegenschaft bis 31. 10. 2005 zu räumen.

2. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger, die persönlichen Rechtswirkungen ihrer Ehe richten sich - ebenso wie die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehescheidung - nach ihrem Personalstatut. Danach bestimmt sich - mangels ausdrücklich anderslautender Rechtswahl - auch das Ehegüterrecht. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die 1994 geschlossene Vereinbarung, worin die Klägerin dem Beklagten ein Wohnrecht an der ihr gehörenden Liegenschaft in Tirol eingeräumt hatte, als Ehepakt eines Notariatsaktes vor einem österreichischen Notar bedurft hätte. Es vertrat nämlich die Auffassung, selbst wenn der Beklagte das Wohnrecht damals wirksam erworben hätte (weil die Vereinbarung keines Notariatsaktes bedurfte), so habe er darauf im Scheidungsvergleich verzichtet, sodass er jedenfalls ab 31. 10. 2005 über keinen gültigen Rechtstitel verfüge. Das Berufungsgericht hat die in das Scheidungsurteil des texanischen Gerichts aufgenommenen vermögensrechtlichen Regelungen als (einvernehmlich zustande gekommenen) Scheidungsfolgenvergleich beurteilt, dem der Rechtsvertreter des Beklagten jedenfalls mit Unterfertigung des „Anerkenntnisses des Urteils" („Acknowledgement") am 15. 8. 2005 sowohl hinsichtlich seiner Form als auch hinsichtlich des Inhalts zugestimmt habe.

3. Ob durch ein bestimmtes Verhalten oder durch bestimmte Erklärungen des Rechtsvertreters eine Vereinbarung namens und für Rechnung seines Mandanten zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls und verwirklicht - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu erkennen, zumal die vom Vertreter des Beklagten unterfertigte „Anerkenntnis"-Erklärung Beilage ./L 2 den „Empfang und die Einreichung einer Vereinbarung, die von den Parteien getroffen wurde" bestätigt und auf deren Ziel einer Generalbereinigung im Zusammenhang mit der Ehescheidung hinweist.

4. Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet die Entscheidung des Berufungsgerichts auch keine Umgehung der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit vermögensrechtlicher Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Anerkennung und Vollstreckung der vom texanischen Gericht getroffenen Entscheidung, sondern um die Berücksichtigung einer zwischen den Parteien bzw deren Rechtsvertretern getroffenen Räumungsvereinbarung. Diese Vereinbarung, mit der der Beklagte auf ein allfälliges Wohnrecht verzichtete, (und nicht der Ausspruch des US-amerikanischen Gerichts) ist Grundlage des hier geltend gemachten Anspruchs.

5. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Akt erliegende Urkunden durch Verlesung dargetan und eine Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens vorgenommen, weil rechtlich erhebliche Feststellungen zur Beilage ./L 2 „Anerkenntnis des Urteils" unterblieben waren. Zur Echtheit der Urkunden Beilagen ./M, ./M 2 und ./L 2 hat der Beklagte keine Erklärung abgegeben. Zur Richtigkeit hat er darauf verwiesen, dass Beilagen ./M und ./M 2 von ihm nicht unterfertigt worden seien. Er hat die Echtheit der angeführten Urkunden auch davor nicht bestritten und in der Tagsatzung vom 6. 3. 2006, ON 19, nur auf sein Vorbringen im Schriftsatz ON 15 verwiesen. Darin hatte er vorgebracht, der Scheidungsvergleich habe in seiner Abwesenheit stattgefunden, er sei nicht anerkennungsfähig.

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