JudikaturOGH

13Os54/07a – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland Rene B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB, AZ 14 U 265/06a des Bezirksgerichtes Josefstadt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2007, AZ 132 Bl 1/07m (ON 18), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2007, AZ 132 Bl 1/07m (GZ 14 U 265/06a-18 des Bezirksgerichtes Josefstadt), verletzt das Gesetz

1. in der Nichterledigung der (auch) wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft;

2. in der Verhängung einer den Strafsatz des § 88 Abs 3 StGB übersteigenden Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über die Berufung der Staatanwaltschaft zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 10. August 2006, GZ 14 U 265/06a-7, wurde Roland Rene B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Strafe angemeldet, das Rechtsmittel in der Folge nur wegen des zuletzt genannten Berufungspunktes ausgeführt und keinen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht (§ 467 Abs 2 erster Satz StPO).

Rechtliche Beurteilung

In teilweiser Stattgebung der gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufung hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den Angeklagten eine - erneut für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und solcherart den Strafsatz des § 88 Abs 3 StGB gesetzwidrig überschritten, was der Generalprokurator zutreffend rügt. Gleichermaßen im Recht ist die Nichtigkeitsbeschwerde mit ihrer Kritik an der Tatsache, dass das Berufungsgericht es unterlassen hat, über die wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe angemeldete Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, wobei anzumerken bleibt, dass dieser mit Blick auf § 467 Abs 3 StPO eine Erklärung abzufordern sein wird, ob deren Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde. Angesichts der dem Angeklagten nachteiligen Überschreitung der Strafbefugnisgrenze war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufzutragen, über die Berufung zu entscheiden.

Rückverweise