13Os53/07d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard H***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 2006, GZ 630 Hv 6/06f-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard H***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. August 2006 in P***** (außer den Fällen des § 201 StGB) Emine S***** mit Gewalt, nämlich dadurch, „dass er sie von hinten umfasste, die rechte Brust gewaltsam knetete, dass S***** eine oberflächliche Abschürfung und Rötung der rechten Brust erlitt, nachdem er zuvor ihr Gesäß geknetet hatte, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt".
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten Widersprüche in der Aussage der Zeugin H***** nicht ausreichend gewürdigt. Diesem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht diesen Umstand erörtert und klar dargelegt, in welchen Punkten es der Aussage dieser Zeugin gefolgt ist und aus welchen Gründen es dies in anderen Bereichen nicht tat (US 6). Einem Zeugen nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben nicht, ist aber zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Soweit die Beschwerde diesen Depositionen die Angaben der Zeugin S***** gegenüberstellt, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Mit dem erneuten Hinweis auf Diskrepanzen in den Depositionen der Zeuginnen H***** und S*****, der pauschalen Behauptung, diese hätte ihre „Verantwortung" im Laufe des Verfahrens geändert, sowie mit Spekulationen über eine körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die ihn bei der Tathandlung behindert haben soll, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Auf Widersprüche in den Angaben der Emine S***** sind die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung zudem eingegangen (US 7 zweiter Abs). Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), nach den Urteilsannahmen habe der Angeklagte Gewalt nicht als Nötigungsmittel eingesetzt, geht nicht von den Feststellungen aus, wonach der Angeklagte den Brustkorb der Emine S***** von hinten umfasste, indem er mit seinem rechten Arm zwischen ihrem Oberarm und ihren Rippen durchgriff und sie mit der rechten Hand oberhalb des T-Shirts gewaltsam an ihrer rechten Brust packte und sie so zur Duldung des gewaltsamen mehrmaligen Knetens ihrer rechten, entwickelten Brust zwang (US 4). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen die Beschwerde vermisst, legt sie nicht dar. Soweit sie weiters einwendet, dass „der Vorsatz auf das tatbestandsmäßige Nötigungsmittel fehlt", übergeht sie die eindeutige Feststellung, wonach der Angeklagte das 14-jährige Mädchen durch die Gewaltanwendung zur Duldung des Knetens ihrer Brust nötigen wollte (US 4 zweiter Absatz).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt mit der urteilskonträren Argumentation, mangels Gewalteinwirkung zur Überwindung eines Widerstandes wäre nur das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB gegeben, die gegenteiligen Annahmen der Tatrichter (US 4 erster Absatz) und verfehlt so den nach dem Gesetz gebotenen Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.