Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, GZ 8 Rs 159/06w-36, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist beim Obersten Gerichtshof erst am 31. 5. 2007, somit nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof am 11. 5. 2007, eingelangt.
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