15Os51/07z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Victor C***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2007, GZ 44 Hv 39/06x-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor C***** (richtiger Name: Viktor M*****, ON 47, 48) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in insgesamt 24 im Urteil näher bezeichneten Angriffen zwischen dem 31. August und 14. September 2006 in Kirchdorf an der Krems und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (zu ergänzen: Diebstählen und) Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verschiedenen im Urteil genannten Personen Bargeld und verschiedene Gegenstände in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, mit einer Ausnahme jeweils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, unter anderem, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,
1./ am 11. oder 12. September 2006 in Kirchdorf an der Krems Anna H***** ein Motorfahrrad Yamaha SA 15 samt Sturzhelm und Schi-Anorak unerhobenen Wertes durch Überwinden der Lenkungssperre und Manipulation am Zündschloss,
...
20./ am 6. September 2006 in Guntramsdorf Jasmin A***** ein Kleinkraftrad der Marke CPI im Wert von ca 1.400 Euro durch Manipulation am Zündschloss und Überwindung der Lenkungssperre, 21./ am 31. August oder 1. September 2006 in Wiener Neudorf Peter B***** ein Mofa der Marke Xingyue unerhobenen Wertes durch Überwinden der Lenkradsperre und Aufstechen des Zündschlosses, 22./ am 31. August oder 1. September 2006 in Wiener Neudorf Andrea K***** ein Mofa der Marke CPI im Wert von 1299 Euro durch Einstechen des Lenkungsschlosses und des Helmfachschlosses.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der dem Angeklagten zu 1./, 20./, 21./ und 22./ angelasteten Taten (mit dem Ziel ihrer bloßen Beurteilung in Richtung § 136 StGB), bekämpft jedoch lediglich die - dazu ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen erfolgte - tatrichterliche Beweiswürdigung (US 20) in unzulässiger Weise mit eigenständigen Beweiswerterwägungen. Urteilsfeststellungen über die Art der Einreise des Angeklagten nach Österreich betreffen keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet - eine Subsumtion aller Taten nach § 286 (ersichtlich gemeint: § 287) StGB anstrebend - Feststellungsmängel zur Alkoholisierung des Angeklagten, vernachlässigt dabei aber die - eine relevante Alkoholisierung ablehnenden - Urteilsausführungen US 17 erster Absatz. Soweit die Beschwerde die Subsumtion der zu 21./ und 22./ angeführten Taten in Hinblick auf deren festgestelltes Zurücklassen auf einem „200 m vom Tatort entfernten Gehweg ... nahe einer Gebüschgruppe" in Richtung § 135 StGB reklamiert, orientiert sie sich nicht an den zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.