JudikaturOGH

7Ob64/07y – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian B*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Peter U*****, dieser vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Mutter Imelda B*****, vertreten durch DDr. Martina Antal, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2006, GZ 44 R 670/06i-U-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 24. August 2006, GZ 1 P 155/03t-U-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Minderjährige begehrte, die Mutter ab 1. 11. 2002 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 450 zu verpflichten. Das Erstgericht verpflichtete die Mutter unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Bezahlung von monatlich EUR 80 in der Zeit vom 1. 2. 2004 bis 31. 5. 2006 und von monatlich EUR 100 ab 1. 6. 2006 unter Berücksichtigung des von der Mutter bereits geleisteten Schulgeldes in der Höhe von insgesamt EUR 520.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage in der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Die Mutter erhob nun den „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Antrag war auf die Bezahlung von EUR 450 gerichtet. Dies war auch der Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren, da beide Eltern die Entscheidung des Erstgerichtes bekämpften. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Damit übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht (36 x EUR 450 = EUR 16.200). Im vorliegenden Fall kann daher die Revisionsrekurswerberin nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.

Erhebt nun eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlich" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Revisionsrekurswerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 45/07d ua).

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