JudikaturOGH

3Ob84/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Anna S*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz sowie die Nebenbeteiligte auf Seiten der Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 1. Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung und 2. Rückersatz einer gezahlten Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Februar 2007, GZ 35 R 67/06k-155, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. September 2006, GZ 7 Nc 6/04x-150, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Im führenden Verfahren wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.

2. Im verbundenen Verfahren werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Den beiden verbundenen Verfahren nach dem EisbEG hatte sich die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) bereits im Jahr 1996 bzw. 2000 als „Nebenbeteiligte" angeschlossen. Ihren (in der Sache erfolglosen) Rekurs gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss erklärte der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 210/02p, worin diese selbst gewählte Bezeichnung mehrfach angeführt wird, ausdrücklich für zulässig.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2004 beantragte die Antragstellerin sowohl im führenden als auch im verbundenen Verfahren, den Anschluss der Republik Österreich als Nebenbeteiligte zurückzuweisen. Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Über einen solchen Antrag sei im Außerstreitverfahren in erster Instanz nicht inhaltlich abzusprechen, die Legitimation einer Nebenbeteiligten erst vom Rechtsmittelgericht zu prüfen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zwar existiere die Rechtsfigur des Nebenintervenienten im Außerstreitverfahren nicht, über eine Nebenbeteiligung sei aber zufolge des dafür geltenden materiellen Parteibegriffs nur inhaltlich, aber nicht formell zu entscheiden.

Nunmehr stellte die Antragstellerin (u.a.) erneut einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenbeteiligten.

Das Erstgericht wies auch diesen, nunmehr aber wegen materieller Rechtskraft der vorangehenden Zurückweisungsentscheidung zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte (u.a.) diesen Beschluss und sprach dazu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe den neuerlichen Antrag zutreffend wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

Wiederum erhob die Antragstellerin - ohne zwischen den beiden Verfahren zu differenzieren - außerordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte diesen ebenfalls ohne zwischen den verbundenen Verfahren mit unterschiedlichem Entscheidungsgegenstand zu unterscheiden insgesamt direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht in Ansehung des verbundenen Verfahrens, in dem der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt, wie bereits in diesem Außerstreitverfahren im Beschluss 3 Ob 60/05b vom 27. Juli 2005 dargelegt, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Aus den dort genannten Gründen sind auch diesmal die Akten dem Erstgericht zur Vorlage an die zweite Instanz nach allfälligem Verbesserungsversuch zurückzustellen.

In Ansehung des führenden Verfahrens ist der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Nach § 48 Abs 3 zweiter Satz EisbEG (idF Art XIII Z 32 AußStr-BegleitG) sind vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitete Verfahren - wie das vorliegende - nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Das gilt demnach auch für die Regeln des AußStrG 1854, auf die § 24 Abs 1 EisbEG aF verweist (für das Rechtsmittelverfahren ebenso schon 2 Ob 282/05t). Danach sind alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen zu erheben. Soweit demnach das EisbEG keine Regeln enthält, gilt weiterhin das Verfahrensrecht des AußStrG 1854.

Daraus folgt bereits, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 schon deshalb nicht zu beantworten sind, weil die Antragstellerin - abgesehen davon, dass die verfahrensrechtliche Beurteilung einer ganz speziellen Konstellation der „Nebenbeteiligung" einer Gebietskörperschaft durch das Gericht zweiter Instanz nach dem nur noch in wenigen schon mehr als zwei Jahre anhängigen Fällen der Neufestsetzung von Enteignungsentschädigung anzuwendende Außerstreitrecht über den Einzelfall hinaus nicht von Bedeutung sein wird und Fragen der Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit damit von vornherein nicht aufwirft - mit keinem Wort die entscheidende Beurteilung des Rekursgerichts kritisiert, wonach einer Entscheidung über den neuerlichen Zurückweisungsantrag das Hindernis der entschiedenen Rechtssache entgegenstehe.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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