JudikaturOGH

3Ob67/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Martin Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 1 R 505/06b-9, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. August 2006, GZ 20 C 27/06p-5, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ganz abgesehen davon, ob nicht die mangelnde Bezeichnung der zu pfändenden Forderung im Bescheid des Finanzamts (dazu Liebeg, AbgEO § 65 Rz 12 f) schon das Entstehen eines Pfandrechts gehindert hätte, vermag die Revisionswerberin eine ungeachtet der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wahrzunehmende unrichtige Beurteilung der zweiten Instanz im entscheidenden Punkt, ob nämlich diese Forderung mit dem konkret vorliegenden Bescheid wirksam „der Republik Österreich" iSd § 71 Abs 1 AbgEO überwiesen wurde, nicht aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit nicht schon in der Klage geltend gemachten Oppositionsgründen liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, weil bereits die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO eine Befassung des Obersten Gerichtshofs damit hindert (3 Ob 182/05v, 3 Ob 76/06g).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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