3Ob60/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Anna S*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz sowie die Nebenbeteiligte auf Seiten der Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 35 R 59/04f-129, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. August 2004, GZ 7 Nc 6/04x-126, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Den beiden verbundenen Verfahren nach dem EisbEG hatte sich die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) bereits im Jahr 1996 bzw. 2000 als „Nebenbeteiligte" angeschlossen. Ihren (in der Sache erfolglosen) Rekurs gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss erklärte der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 210/02p, worin diese selbst gewählte Bezeichnung mehrfach angeführt wird, ausdrücklich für zulässig.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2004 beantragte die Antragstellerin sowohl im führenden als auch im verbundenen Verfahren, den Anschluss der Republik Österreich als Nebenbeteiligte zurückzuweisen. Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Über einen solchen Antrag sei im Außerstreitverfahren in erster Instanz nicht inhaltlich abzusprechen, die Legitimation einer Nebenbeteiligten erst vom Rechtsmittelgericht zu prüfen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zwar existiere die Rechtsfigur des Nebenintervenienten im Außerstreitverfahren nicht, über eine Nebenbeteiligung sei aber zufolge des dafür geltenden materiellen Parteibegriffs nur inhaltlich, aber nicht formell zu entscheiden.
Im verbundenen Verfahren entschied bereits das Gericht zweiter Instanz unanfechtbar mit seinem Zurückweisungsbeschluss ON 140 über den insoweit (nach Verbesserung) vorliegenden Antrag nach § 14a AußStrG 1854 verbunden mit Revisionsrekurs (s dazu 3 Ob 60/05b vom 27. Juli 2005 ON 134). Offen ist demnach noch der außerordentliche Revisionsrekurs im führenden Verfahren.
Dieser ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 48 Abs 3 zweiter Satz EisbEG (idF Art XIII Z 32 AußStr-BegleitG) sind vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitete Verfahren - wie das vorliegende - nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Das gilt demnach auch für die Regeln des AußStrG 1854, auf die § 24 Abs 1 EisbEG aF verweist (für das Rechtsmittelverfahren ebenso schon 2 Ob 282/05t). Danach sind alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen zu erheben. Soweit demnach das EisbEG keine Regeln enthält, gilt weiterhin das Verfahrensrecht des AußStrG 1854.
Daraus folgt bereits, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 schon deshalb nicht zu beantworten sind, weil entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung der Antragstellerin die verfahrensrechtliche Beurteilung einer ganz speziellen Konstellation der „Nebenbeteiligung" einer Gebietskörperschaft durch das Gericht zweiter Instanz nach dem nur noch in wenigen schon mehr als zwei Jahre anhängigen Fällen der Neufestsetzung von Enteignungsentschädigung anzuwendende Außerstreitrecht über den Einzelfall hinaus nicht von Bedeutung sein wird und Fragen der Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit von vornherein nicht zu beantworten sind. Auch eine Gefährdung der Rechtssicherheit durch eine (hier auch gar nicht geltend gemachte) krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz ist angesichts des Fehlens einer konkreten gesetzlichen Regelung der Frage einer „Nebenbeteiligung" in derartigen besonderen Außerstreitverfahren ausgeschlossen. Auch sonst werden erhebliche Rechtsfragen (hier vorrangig des Verfahrensrechts) nicht dargelegt, vielmehr lehnt die Antragstellerin bloß die auch auf die Entscheidung 3 Ob 210/02p gestützte Rechtsansicht des Rekursgerichts, ohne dies näher zu begründen, als unrichtig ab. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass geklärt werden müsste, ob nicht schon die Rechtskraft der zitierten, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der „Nebenbeteiligten" bejahende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Entscheidung iSd Antrags ausschließen müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).