7Ob81/07y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert O*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 650.000 und Feststellung sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 35 R 134/06i-59, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung (hier:
die Frage des Umfanges der Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters, der die „Umwandlung einer GmbH auf einen Einzelunternehmer durchführt") schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Umfang der Sorgfaltspflicht der Vertreter der rechtsberatenden Berufe (vgl insbesondere RIS-Justiz RS0038682, RS0038724, RS0038715; RS0112203; 6 Ob 264/06a) beachtet: Danach dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters (Urkundenverfassers) nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben (RIS-Justiz RS0026349 und RS0026584 [T8] = 3 Ob 557/83 = HS XIV/XV/7 betreffend einen Steuerberater).
Bei der Beurteilung dieses Sorgfaltsmaßstabes sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Die Frage, ob ein Rechtsberater im Einzelfall die gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) eingehalten oder vernachlässigt hat, begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0026584 [T17]; vgl auch 7 Ob 23/06t; 2 Ob 133/06g mwN [zur Rechtsanwaltshaftung]; 5 Ob 12/05h; 10 Ob 43/03a; 2 Ob 114/01f [zur Haftung des Notars]). In der Auffassung der Vorinstanzen, im Hinblick auf die besondere Konstellation des Einzelfalles sei ein Sorgfaltsverstoß der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht erwiesen, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger nämlich ohnehin vor der Umgründung auf die damit verbundene Haftung - mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH - hingewiesen und auch die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens betreffend die GmbH mit ihm erörtert; ein solches wurde vom Kläger jedoch ausdrücklich abgelehnt. Dass der Nachweis einer Verletzung der Sorgfaltspflicht hier verneint wurde, ist zumindest vertretbar. Eine allgemeine Aussage zu der in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Frage ist daraus aber nicht abzuleiten.
Im Übrigen war der Kläger auch für die Behauptung beweispflichtig, dass ein konkreter Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Steuerberaters nicht eingetreten wäre (vgl 7 Ob 23/06t und RIS-Justiz RS0022700 [zur Haftung eines Rechtsanwalts]). Diesen Nachweis konnte er ebenfalls nicht erbringen. Wenn sich Revision demgegenüber darauf beruft, durch die Umwandlung habe sich eine „Haftungsausweitung" für den Kläger in der Höhe von EUR 3,310.000 ergeben, entfernt sie sich von den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen (wonach eine solche ausdrücklich nicht festgestellt werden konnte) und vermag daher auch damit kein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung von Rechtsberatern aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).