Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Alfred Jaeger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Heimo B*****, wegen 11.336 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2006, GZ 2 R 84/06z-18, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. März 2006, GZ 28 Cg 63/05h-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt EUR 2.809,18 (darin enthalten EUR 273,53 USt und EUR 1.168 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zwei Bauherren beauftragten eine Bauträgergesellschaft mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Zur treuhändigen Abwicklung dieses Vertrags schlossen sie mit dem beklagten Rechtsanwalt eine „Treuhandvereinbarung" ab. Darin wurde der Beklagte als Treuhänder ermächtigt, aus den Barmitteln der Bauherren bestimmte Beträge abzurufen, und zwar nach (Teil )Fertigstellung bestimmter, näher bezeichneter „Positionen" und Vorliegen einer von den Bauherren gegengefertigten Bestätigung des Erreichens der jeweiligen „Fertigstellungsrate" durch die Bauträgergesellschaft. In der Folge führte ein Vertretungsbefugter der Bauträgergesellschaft mit einem Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei Verhandlungen über die Lieferung und Montage von Fenstern. Vom im Auftrag der Bauträgergesellschaft tätigen Baukoordinator wurde ein mit 7.10.2003 datiertes Auftragsschreiben verfasst, in dem hinsichtlich der Rechnungslegung festgehalten wurde, die Vergütung der Leistungen werde erst nach Baufertigstellung und erfolgter Bauabnahme erfolgen. Abschließend findet sich der Beisatz „Zahlungssicherstellung durch den Treuhänder Dr. B*****". Unterfertigt war dieses Auftragsschreiben von keiner der Parteien. Nach Einigung über Leistungsinhalt und Preis verlangte der Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei als Voraussetzung für die Auftragsannahme eine Bankgarantie oder eine andere dem entsprechende Zahlungssicherstellung über die Auftragssumme. Er erhielt die Mitteilung, dass die Bauträgergesellschaft finanziell zur Legung einer Bankgarantie nicht in der Lage sei. Der Vertreter der Bauträgergesellschaft trug dann dem Beklagten, der damals die Bauträgergesellschaft rechtsfreundlich vertrat, diesen Sachverhalt vor. Er informierte den Beklagten darüber, dass Grundlage der Forderung der klagenden Partei deren Misstrauen sei, infolge der weiterhin schlechten finanziellen Situation der Bauträgergesellschaft würden die Bauherrengelder nicht zur Befriedigung der Lieferantenverbindlichkeiten verwendet werden, sondern zur Abdeckung anderer Schulden. Weiters setzte er den Beklagten davon in Kenntnis, dass der Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei in Kenntnis der zwischen der Bauträgergesellschaft und den Bauherren festgelegten Zahlungsmodalitäten nach Baufortschritt sei und es dem Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei ausreichte, wenn sichergestellt wäre, dass die Bauherrengelder zu 100 % zur Abdeckung der Lieferanten- und Professionistenverbindlichkeiten verwendet werden würden. Um die geforderte Sicherstellung zu gewährleisten, wurde zwischen dem Beklagten und dem Vertreter der Bauträgergesellschaft vereinbart, dass die Zahlungen der Bauherrn ausschließlich auf das im Treuhandvertrag festgelegte Treuhandkonto erfolgen sollten, von wo der Beklagte das Geld nach Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen an die Professionisten weiterleiten sollte. Auf Grundlage der Treuhandvereinbarung und des bereits vorgefertigten Auftragsschreibens, von dem der Beklagte annahm, dass es in der Folge Grundlage der Auftragserteilung sein würde, verfasste er auf seinem Kanzleipapier, das unter anderem im Kopf den Beisatz „Mitglied der Treuhandinitiative der Rechtsanwaltskammer für Kärnten" enthält, folgende Erklärung:
„Sehr geehrter Herr .... (Name des Außendienstmitarbeiters)!"
„In oben bezeichneter Angelegenheit erlaube ich mir namens der ...
Bauträger GmbH zu bestätigen, dass aus dem bei mir zu erlegenden
Werklohnbetrag, welcher von den Auftraggebern meiner Mandantschaft
... überwiesen wird, ein Betrag von EUR 12.022,15 inklusive USt für
ihr Unternehmen zur Bezahlung ihrer Werkleistung zur Verfügung steht."
Eine selbstständige Verpflichtungserklärung, auf jeden Fall die Zahlung zu übernehmen, wollte der Beklagte mit dieser - gegenüber der klagenden Partei unentgeltlichen - Erklärung nicht abgeben. Tatsächlich hatten der Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei und deren Geschäftsführung damals keine Kenntnis vom Inhalt der Treuhandvereinbarung bzw vom Inhalt der zwischen der Bauträgergesellschaft und den Bauherren vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Vertreter der Bauträgergesellschaft erklärte dem Außendienstmitarbeiter der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Erklärung des Beklagten, dass „über den Beklagten eine Treuhandschaft ausgestellt" werde, dieser also „über die Auftragssumme hafte". Der Geschäftsführer der klagenden Partei ging bei Prüfung der Erklärung des Beklagten - insbesondere weil im Briefkopf die Mitgliedschaft bei der Treuhandinitiative der Rechtsanwaltskammer für Kärnten angeführt ist - davon aus, dass die Bezahlung des Rechnungsbetrags „durch die Treuhandschaft durch den Rechtsanwalt garantiert" sei. Danach übermittelte die klagende Partei die Auftragsbestätigungen vom 30. 10. 2003 und vom 26. 11. 2003 an den Vertreter der Bauträgergesellschaft bzw an diese; die Auftragsbestätigungen wurden unterfertigt retourniert. Für die auftragsgemäße Lieferung der Fenster und Türen stellte die klagende Partei der Bauträgergesellschaft in der Folge 10.702,30 EUR bzw 1.893,24 EUR, jeweils inklusive USt, in Rechnung. Eine Abnahme durch den Baukoordinator erfolgte nicht. Dieser nahm lediglich die Baumeister-, Zimmermann- und Rohbauarbeiten ab. Von den Bauherren wurden insgesamt 101.928,39 EUR an den Treuhänder bezahlt; dieser zahlte hievon 98.426,93 EUR an einzelne Professionisten aus, den Rest überwies er nach der am 18. 2. 2004 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der Bauträgergesellschaft an den Masseverwalter. Die klagende Partei meldete eine Konkursforderung an, die vom Masseverwalter anerkannt wurde. Der Ausfall der klagenden Partei wird sich auf rund 90 % belaufen.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten - gestützt auf „jede erdenkliche Rechtsgrundlage" - den Zuspruch von 11.336 EUR samt 9,47 % Zinsen per anno ab 19. 1. 2004. Sie habe in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten der Bauträgergesellschaft noch vor Annahme eines Auftrags eine im Sinne der Konkursordnung anfechtungsfeste Sicherstellung des Werklohns bzw dessen Garantie verlangt. In Kenntnis davon habe der Beklagte als Rechtsvertreter der Bauträgergesellschaft und als Treuhänder der Bauträgergesellschaft und der Bauherrn eine Haftungserklärung abgegeben. Gemäß dieser Erklärung hafte der Beklagte dafür, dass aus den sicher bei ihm zu erwartenden Zahlungseingängen der Bauherren die Bezahlung des Werklohns sichergestellt sei. Bedingungen enthalte die Erklärung nicht. Etwaige Unklarheiten habe der Beklagte selbst zu verantworten. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt wäre er gegenüber der unvertretenen klagenden Partei verpflichtet gewesen, diese über etwaige, seiner Ansicht nach bestehende Nebenabreden oder Bedingungen zu informieren und aufzuklären. Eine entsprechende Aufklärung habe der Beklagte nicht erteilt. Dass der Beklagte die Erklärung lediglich auf Basis des Schreibens vom 7. 10. 2003 abgegeben habe, habe die klagende Partei nicht gewusst. Die Erklärung beziehe sich auch auf die Umsatzsteuer. Nur im Vertrauen auf diese Erklärung habe die klagende Partei den Auftrag angenommen und den Werkvertrag erfüllt. Der Beklagte wendete ein, er sei zur klagenden Partei in keinem Vertrags- oder Garantieverhältnis gestanden. Ein direkter Kontakt zwischen ihm und der klagenden Partei sei niemals erfolgt. Vor Abgabe der Erklärung sei ihm vom Verantwortlichen der Bauträgergesellschaft mitgeteilt worden, die klagende Partei wäre in Kenntnis des Finanzierungsablaufs. Grundlage für die Abgabe seiner Erklärung sei der Werkvertrag vom 7. 10. 2003 gewesen, der aber tatsächlich zwischen der klagenden Partei und der Bauträgergesellschaft nie abgeschlossen worden sei. Die Erklärung bedeute, dass er aus den von den Bauherren (widmungsgemäß) getätigten Zahlungen Beträge abführen werde. Nachdem es nie zu einer Werkfertigstellung und der Abnahme des Gewerkes durch den Baukoordinator gekommen sei, habe er die „Fensterrate" nicht von den Bauherren abrufen können. Aus diesem Grund seien ihm keine Mittel zur Bezahlung der Rechnungen der klagenden Partei zur Verfügung gestanden. Die Zahlungen der Bauherrn hätten den gesamten Rohbau sowie den Carport betroffen, jedoch nicht die Fenster. Allfällige weitere Rechtsgründe für eine Haftung bestünden nicht. Die klagende Partei habe den Schaden selbst verursacht, da sie nicht gemäß den Ö-Normen auf der Abnahme des Gewerkes bestanden habe. Bei rechtzeitiger Abnahme hätte die Bauträgergesellschaft Teilrechnungen an die Bauherrn legen und die entsprechenden Zahlungen von diesen einfordern können. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe mit seiner Erklärung lediglich bestätigt, dass er die Bauträgergesellschaft vertrete, dass der Werklohn von deren Auftraggebern (den Bauherren) bei ihm zu erlegen sei, und dass ein bestimmter Betrag als Werklohn für die klagende Partei zur Verfügung stehe. Dies stimme mit dem festgestellten Erklärungswillen des Beklagten und der ihm vertraglich eingeräumten Verfügungsmöglichkeit überein. Eine einer Bankgarantie entsprechende Zusicherung sei dem Wortlaut der Erklärung nicht zu entnehmen; auf die Treuhandschaft für die Bauherren sei nicht Bezug genommen worden. Über diese Erklärung hinausgehende Zusagen habe der Beklagte nicht abgegeben. Dem Geschäftsführer der klagenden Partei hätte auffallen können und müssen, dass die geforderte Sicherstellung mit dieser Erklärung nicht gewährleistet sei; es wäre ihm freigestanden, entweder eine andere Absicherung zu fordern oder den Auftrag abzulehnen. Sofern der Verantwortliche der Bauträgergesellschaft weitergehendere Zusagen gegeben habe, habe sich die klagende Partei an diesen selbst oder an die Bauträgergesellschaft zu halten.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung ab und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Die klagende Partei habe als Voraussetzung für die Auftragsannahme das Legen einer Bankgarantie oder eine dem entsprechende andere Zahlungssicherstellung verlangt. Die Verantwortlichen der klagenden Partei seien nicht in Kenntnis der Treuhandvereinbarung bzw der Zahlungsbedingungen gewesen, und habe der Vertreter der Bauträgergesellschaft mitgeteilt, dass „über den Beklagten eine Treuhandschaft ausgestellt" werde, er also „über die Auftragssumme" hafte. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätten die Vertreter der klagenden Partei die Erklärung des Beklagten dahin verstehen müssen, dass dieser über 12.022,15 EUR zu ihren Gunsten verfügen werde und dass bis zu diesem Betrag ihr Entgeltanspruch gesichert sei. Es sei nicht Sache der klagenden Partei gewesen, die Erklärung des Beklagten weiter zu hinterfragen. Auf bestimmte Bedingungen, bei deren Eintritt erst bezahlt werde, sei nicht hingewiesen worden. Die allenfalls aus der Erklärung „herauslesbare" Voraussetzung des Erlags von Werklohnbeträgen durch die Bauherrn sei erfüllt, da diese an den Treuhänder sogar 101.928,39 EUR überwiesen hätten. Abgesehen davon hafte der Beklagte auch deswegen, weil er ähnlich einem Vertragsverfasser im Rahmen der Vertragsabwicklung mit seiner Erklärung die Verpflichtung übernommen habe, die klagende Partei zu befriedigen. Dadurch habe er erst den Vertragsabschluss ermöglicht. Dies habe ihm bewusst sein müssen.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Zu beurteilen ist vorerst, ob die Erklärung des Beklagten so zu verstehen ist, dass er persönlich die Forderung der klagenden Partei ohne Rücksicht auf jegliche Umstände - wie etwa den tatsächlichen Erhalt der Bauherrngelder - begleichen werde, er also eine abstrakte Garantieerklärung im Sinn des § 880a ABGB abgegeben hat. Ob eine derartige - vom Grundgeschäft losgelöste - Haftungserklärung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Partei(en) zu erforschen ist. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (JBl 1989, 37 mwN; Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar, Rz 1 zu § 914). Aus der Textierung „aus dem bei mir zu erlegenden Werklohnbetrag, welcher von den Auftraggebern meiner Mandantschaft ... überwiesen wird", ergibt sich unzweifelhaft, dass die Verfügbarkeit des in der Erklärung genannten Betrags zu Gunsten der klagenden Partei dadurch bedingt sein sollte, dass der Beklagte den Betrag tatsächlich von den Bauherren erhalten hat. Die Erklärung bezieht sich somit nur auf bereits beim Beklagten eingegangene Beträge. Schon die Wortwahl spricht daher dafür, dass der Beklagte mit seiner Erklärung keine vom Eingang des angesprochenen Betrags unabhängige Haftungserklärung im Sinne einer abstrakten Garantiehaftung begründete. Der Beklagte leistete demnach nicht Gewähr dafür, dass die klagende Partei jene Leistung erhält, die ihr die Bauträgergesellschaft schuldet (Koziol/Welser, II13, 154).
Auch eine Verletzung der den Beklagten in dessen Eigenschaft als Rechtsvertreter der Bauträgergesellschaft treffenden Aufklärungspflicht gegenüber der klagenden Partei ist zu verneinen.
Dem Beklagten musste zwar bewusst sein, dass durch die von ihm
erteilte „Bestätigung" die Interessen der klagenden Partei -
insbesondere deren Entschluss zur Auftragsannahme - beeinflusst
würden. Aus den Feststellungen ist aber nicht abzuleiten, dass dem
Beklagten ein anderweitiges als das zuvor dargelegte Verständnis der
von ihm abgegebenen Erklärung durch die Vertreter der klagenden
Partei hätte erkennbar sein müssen. Er hatte von seiner Mandantin die
Information erhalten, die klagende Partei sei in Kenntnis der
zwischen der Mandantin und den Bauherren festgelegten
Zahlungsmodalitäten nach Baufortschritt. Weiters war er davon
Bauherrengelder zu 100 % zur Abdeckung der Werklohnforderungen
verwendet werden würden. Anhaltspunkte dafür, der Beklagte hätte die
Richtigkeit der von seiner Klientin erteilten Information in Zweifel
ziehen müssen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (siehe 1 Ob
291/01b; SZ 70/14; RIS-Justiz RS0106940). Ausgehend von den gegebenen
Umständen und dem konkreten Auftrag bestand auch bei Anlegung des im
§ 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs für den Beklagten keine
Verpflichtung, die klagende Partei über den Wortlaut der Erklärung
hinaus darauf hinzuweisen, dass es sich um keine uneingeschränkte
persönliche Haftungserklärung handle. Da die Hauptpflichten des
Treuhänders in der bestmöglichen Interessenwahrung seiner
Auftraggeber sowie der Pflicht zu deren eingehenden Information und
Aufklärung bestehen (1 Ob 333/98x), ist auch aus der Stellung des
Beklagten als mehrseitiger Treuhänder (der Bauherrn und der
Bauträgergesellschaft) eine derartige, einem Dritten gegenüber
bestehende Verpflichtung nach den gegebenen Umständen nicht ableitbar. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei war er nicht verpflichtet, dieser „alle tatsächlichen Grundlagen der Erklärung eindeutig und zweifelsfrei offen zu legen" und auf den Inhalt der Treuhandvereinbarung oder das Auftragsschreiben zu verweisen. Waren die Umstände und das subjektive Verständnis, das der Geschäftsführer der klagenden Partei der schriftlichen Erklärung des Beklagten beimaß, für den Beklagten im Vorhinein unabsehbar, ist ihm - der klagenden Partei gegenüber - weder eine Verletzung seiner anwaltlichen Aufklärungspflicht, noch eine Verletzung seiner Verpflichtungen als mehrseitiger Treuhänder vorwerfbar. Der Revision des Beklagten ist daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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