1Ob85/07t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fergün C*****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 66.126,21 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 2007, GZ 4 R 18/07i-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionswerberin erkennt selbst, dass das Berufungsgericht die von ihr in der Berufung geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensmängel verneint hat. Diese können nach einhelliger Rechtsprechung (vgl nur RIS-Justiz RS0042963) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.
2. Soweit die Beklagte darüber hinaus unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Rechtsauffassung vertritt, angesichts des Abschlusszeitpunkts der schriftlichen Provisionsvereinbarung hätte das Berufungsgericht „aussprechen müssen", dass die darin enthaltenen Regelungen nur auf die Stornierung der danach vermittelten Versicherungsverträge anzuwenden wären, vermag sie damit eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht darzutun.
Die Klägerin hat sich bei der Begründung ihrer Rückforderungsansprüche stets auf die schriftliche Vereinbarung vom 30. 7. 2002 berufen, ohne zwischen vor und nach diesem Zeitpunkt vermittelten Versicherungsverträgen zu unterscheiden. Nachdem auch die Beklagte nicht behauptet hat, dass für die Provisionsansprüche für die davor vermittelten Verträge andere Abreden gelten sollten, hatten die Vorinstanzen keine Veranlassung dazu, allfälligen abweichenden Vereinbarungen für die Zeit vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung nachzugehen (vgl nur § 267 Abs 1 ZPO), zumal es durchaus nahe liegt, dass schon vor dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung die bei der Klägerin üblichen Abreden über das Schicksal des Provisionsanspruchs im Falle einer baldigen Stornierung des Versicherungsvertrags bestanden haben. Dass diese von der späteren schriftlichen Fassung abgewichen wären, hat die Beklagte nie behauptet. Sie legt auch in der Revision nicht einmal ansatzweise den angeblich abweichend Inhalt der früheren Provisionsvereinbarungen dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).