JudikaturOGH

6Ob61/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr.Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Silvia S*****, 2.) Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerhard M*****, 2.) Ulrike M*****, beide vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert 144.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Februar 2007, GZ 3 R 20/07t-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses wendet, ist es absolut unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Soweit es sich gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, fehlt ihm wegen der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Senats zu 6 Ob 1/07a die Beschwer. Nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung muss die Beschwer sowohl beim Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie - wie hier - im Zeitraum vor Entscheidung über das Rechtsmittel weg, ist auch ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Vor § 461 Rz 9 mwN).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war ein Antrag der beklagten Partei auf Aufschiebung der Exekution bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 14. 11. 2006, GZ 3 R 72/06p-18 erhobene außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Parteien mit Beschluss vom 15. Februar 2007, GZ 6 Ob 1/07a zurückgewiesen, womit die Beschwer der Beklagten im Verfahren auf Aufschiebung der Exekution wegfiel. Ein Kostenzuspruch nach § 51 Abs 2 ZPO unterblieb, weil der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien keine erheblichen Rechtsfragen berührte und schon deshalb hätte zurückgewiesen werden müssen.

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