7Ob45/07d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S***** 1. Mahboob Jamshed, geboren am *****, 2. Mohmeed Arfat, geboren am ***** und 3. Mustaq Ahmed, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Yanina G*****, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Mahboob Alam S*****, vertreten durch Dr. Erik Steger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. September 2006, GZ 44 R 521/06b-146, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. Mai 2006, GZ 1 P 232/03s-136, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, ab 1. 3. 2004 dem Minderjährigen Mahboob Jamshed EUR 40 und den Minderjährigen Mohmeed Arfat und Mustaq Ahmed je EUR 30 an monatlichen Unterhalt zu bezahlen. Das Mehrbegehren von monatlich EUR 230 für Mahboob Jamshed und je EUR 195 für Mohmeed Arfat und Mustaq Ahmed wies das Erstgericht (rechtskräftig) ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters mit der Begründung zurück, dass er im erstinanzlichen Verfahren den Anträgen der Kinder in diesem Ausmaß zugestimmt habe und daher durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht beschwert sei. Es fehle ihm ein Anfechtungsinteresse, zumal er gegen seine Zustimmung sprechende Gründe nicht behauptet habe.
Der Vater erhob nun den „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung gilt für alle Arten von Beschlüssen (7 Ob 206/06d; RIS-Justiz RS0007169; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 62, Rz 2). Im vorliegenden Fall kann der Revisionsrekurswerber daher nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.
Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstandes sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht zusammenzurechnen (6 Ob 142/06k; RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Der Entscheidungsgegenstand beträgt daher betreffend Mahboob Jamshed 1.440 EUR (36 x 40 EUR) und betreffend die beiden weiteren Kinder je 1.080 EUR (36 x 30 EUR) und übersteigt daher 20.000 EUR nicht.
Erhebt eine Partei dennoch ein Rechtsmittel - wie hier -, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 142/06k; 5 Ob 149/06g ua).