5Ob65/07f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Nadica S*****, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, gegen den Antragsgegner Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtanwalt in 9020 Klagenfurt, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Jänner 2007, GZ 3 R 306/06v-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Klarstellung ist lediglich anzumerken:
Die Befürchtung der Rechtsmittelwerberin, mit dem Teilbeschluss könnte bereits endgültig über die Höhe der Ausgleichszahlung abgesprochen worden sein, trifft nicht zu. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist so zu verstehen, dass zwar die Abweisung des Begehrens der Antragstellerin, ihr die Liegenschaft EZ 74 GB 76206 Eisenkappel ins Alleineigentum zu übertragen, endgültig erledigt ist, die Bemessung der Ausgleichszahlung aber im weiteren Verfahren noch geändert werden kann. Das ergibt sich eindeutig aus den Gründen der Entscheidung, in denen ausgeführt wurde, dass die Beitragsleistung der Klägerin zum Erwerb dieser Liegenschaft noch festzustellen und im Rahmen der Gesamtabwägung in der Endentscheidung zu berücksichtigen sein wird; weiters, dass die bisher zugesprochene Ausgleichszahlung „unter dem Vorbehalt einer allfälligen Erhöhung" bestätigt werde. Dass erst aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, was der Zuspruch umfasst, liegt im Wesen eines Teilbeschlusses. Ein solcher Teilbeschluss (der nunmehr eine Regelung in § 36 Abs 2 AußStrG gefunden hat) ist zwar für das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG nicht ausdrücklich vorgesehen, aber schon bisher in besonderen Fällen als zulässig angesehen worden (vgl RIS-Justiz RS0057573). Die notwendige Gesamtabwägung im Rahmen der Billigkeit (bei der sich nicht zuletzt die Frage der billigen Abgeltung des Beitrages der Antragstellerin zum Erwerb der Liegenschaft stellen wird) kann auch in der Endentscheidung durchgeführt werden.