JudikaturOGH

3Ob62/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG für *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Elisabeth H*****, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses des Exzindierungsklägers und Einschreiters José Arturo H*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. August 2006, GZ 54 R 152/06a-46, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. Juni 2006, GZ 5 E 4595/05y-36, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden neuerlich dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig oder nicht zulässig ist.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat über Auftrag des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 263/06g) seine Rekursentscheidung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands dahin ergänzt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige. Bei einer solchen Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hätte es nach der gemäß § 526 Abs 3 ZPO anzuwendenden Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO des weiteren Ausspruchs bedurft, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig oder nicht. Dieser Ausspruch wird nachzuholen sein.

Für den Fall, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird, wird der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das schon ergriffene Rechtsmittel vorzulegen sein. Wenn der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wird, wäre aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Es besteht nur die Möglichkeit, im Wege eines Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs wäre erst dann gegeben, wenn das Rekursgericht seinen ursprünglichen Unzulässigkeitsausspruch abändert und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt. Ob der schon vorliegende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 191/06v mwN).

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