15Os8/07a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB, AZ 5 U 95/06z des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 14. Juni 2006 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 14. Juni 2006, GZ 5 U 95/06z-4, verletzt in seinem Strafausspruch § 141 Abs 1 StGB.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Spittal an der Drau im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 14. Juni 2006, GZ 5 U 95/06z-4, wurde Markus S***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 11. April 2006 in Gmünd aus Unbesonnenheit eine Sache geringen Wertes, nämlich eine Zeitschrift im Wert von 3,50 Euro Verfügungsberechtigten des Kaufhauses S***** zu entziehen versuchte. Er wurde hiefür nach § 141 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Die Strafdrohung des § 141 Abs 1 StGB sieht lediglich Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen vor. Durch Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen hat das Bezirksgericht Spittal an der Drau seine Strafbefugnis daher zum Nachteil des Markus S***** überschritten, weshalb der betreffende Strafausspruch mit Nichtigkeit im Sinne der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.