JudikaturOGH

1Ob35/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jasmin D*****, geboren am 26. Oktober 2003, und der mj. Amelie D*****, geboren am 20. September 2005, über den Revisionsrekurs des Vaters DI Dr. Peter W*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Dezember 2006, GZ 52 R 127/06t-U23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 6. November 2006, GZ 1 P 70/06p-U18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte den Unterhalt für Jasmin vom 1. 7. bis 31. 10. 2006 mit monatlich EUR 420 und ab 1. 11. 2006 mit monatlich EUR 475, für Amelie ab 1. 7. 2006 mit monatlich EUR 420 fest; die Abweisung eines Mehrbegehrens blieb unbekämpft. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters, der den Zuspruch monatlichen Unterhalts von 112,70 bzw 118,20 EUR unbekämpft ließ, diese Entscheidung und erklärte den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig. Der Vater erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er die Festsetzung des Unterhaltsbetrags mit EUR 112,70 monatlich für Jasmin und mit EUR 118,20 monatlich für Amelie anstrebt. Hilfsweise stellte er eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht, nämlich für den Fall eines Unterschreitens der relevanten „Entscheidungsgegenstandsgrenze" von EUR 20.000.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall hat die Partei (nur) die Möglichkeit, eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG an das Rekursgericht zu richten.

Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (vgl nur RIS-Justiz RS0103147). Auch wenn in einer Entscheidung über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0017257). Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands für Jasmin EUR 13.042,80 (EUR 362,30 x 36) und für Amelie EUR 10.864,80 (EUR 301,80 x 36), liegt also jeweils unter dem maßgeblichen Wert von EUR 20.000.

Da somit ein außerordentliches Rechtsmittel nicht in Betracht kommt, wird das Erstgericht die Akten dem Rekursgericht vorzulegen und dieses über die Zulassungsvorstellung des Vaters zu entscheiden haben.

Rückverweise