1Ob28/07k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Anneliese Z*****, vertreten durch Dr. F. X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 10.118,03 sA, infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 4 R 230/06f-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. September 2006, GZ 2 Cg 98/05t-22, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte an Schmerzengeld und Spesenersatz wegen eines Hundebisses insgesamt EUR 10.118,03 sA.
Das Erstgericht gab der Klage vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten im Sinne gänzlicher Klagsabweisung ab. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin eine „außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf gänzliche Klagsstattgebung.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor, obgleich gemäß § 505 Abs 4 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ein solcher Rechtsmitteltypus in einer Streitsache wie der vorliegenden (Entscheidungsgegenstand nicht über EUR 20.000) nicht existiert und nach der geltenden Rechtslage lediglich ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht iVm einer ordentlichen Revision in Betracht kommt.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen des Fehlens eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO erst nach einer Verbesserung durch die Klägerin vorlegt (siehe dazu RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).