2Ob22/07k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit P*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Kurt S*****, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 15.922,63 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000), über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 2 R 200/06p-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es unter Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 0,25 sA dem Zahlungsbegehren mit EUR 15.922,38 sA und dem Feststellungsbegehren stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Beklagten, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall steht einer Partei nach § 508 Abs 1 ZPO nur die Möglichkeit zu, einen Antrag an das Rechtsmittelgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Dieser mit der ordentlichen Revision zu verbindende Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentliches" Rechtsmittel nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5 und 8]).