6Ob13/07s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 49.641,41 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. November 2006, GZ 2 R 167/06a-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Zulassungsbeschwerde als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich aufgeworfene Rechtsfrage der Verteilung der Beweislast in Bezug auf den Zugang von Briefsendungen stellt sich nicht. Aus den Feststellungen und Erwägungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung ergibt sich nämlich, dass das Erstgericht davon überzeugt war, dass die Urkunden Beilagen ./I und ./J der Beklagten zugegangen waren. Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen, weil es die Bedenken der Berufungswerberin gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilte. Die Beweiswürdigung, wäre sie auch mangelhaft und unzureichend, kann im Revisionsverfahren jedoch nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371).
Ob die Verschuldensteilung von 3:1 zum Nachteil der Beklagten angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen - von einer (hier nicht vorliegenden) krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (RIS-Justiz RS0087606).