JudikaturOGH

9ObA142/06g – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Wieninger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Christian R*****, Geschäftsführer, ***** , vertreten durch Dr. Ernst Fiedler und Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 61.860,12 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 29.093,20) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2006, GZ 11 Ra 63/06y-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge:

Das Berufungsgericht gibt die Feststellungen des Erstgerichts richtig wieder, wonach die mit - zahlreichen - Kündigungen verbundenen Abwerbungen durch den Beklagten erst nach Auflösung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgt waren. Die Verneinung einer angeblich durch den Beklagten bewirkten Erfolgsvereitelung ist daher durch die Aktenlage gedeckt. Hinsichtlich dieser nach der Geschäftsstellenauflösung gekündigten Verträge haben aber die Vorinstanzen ohnehin der Klage stattgegeben und den Beklagte zur Rückzahlung der darauf entfallenden „Vertriebskostenzuschüsse (= VKZ)" verhalten.

Zur Rechtsrüge:

Mit der nicht zuletzt auf § 915 2. Halbsatz ABGB fußenden Rechtsauffassung haben die Vorinstanzen die von der Klägerin stammende Urkunde ./B dahin ausgelegt, dass eine Rückzahlung nur hinsichtlich der „VKZ" vereinbart war, denen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Streitteile gekündigte Lebensversicherungen zugrundelagen. Soweit sich die Klägerin auf eine Kondiktion nach § 1435 ABGB stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht - ebenfalls mit vertretbarer Rechtsmeinung - den „VKZ" eine bestimmte Widmung zugeordnet hat, deren Zweck nicht vereitelt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Klägerin gar nicht in der Lage war aufzuzeigen, welcher Anteil bereits ausbezahlter „VKZ" auf infolge der vorzeitigen Auflösung angeblich nicht erbrachte Gegenleistungen entfallen wäre.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.

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