9ObA120/06x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 108.850,- sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2006, GZ 9 Ra 117/06a-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger lässt mit seinen umfangreichen Revisionsausführungen völlig unberücksichtigt, dass nach dem Inhalt der insofern unmissverständlichen Beilage ./3 völlig klar war, dass kein Gesellschafterbeschluss der Beklagten über die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Zulage bestand und dass ihm die Zahlung dieser Zulage daher nicht von der Beklagten - seiner Arbeitgeberin - sondern von der „W*****-Gruppe" zugesagt wurde. Deshalb legte er zunächst der W*****-Gruppe entsprechende Honorarnoten, bekam die Zulage von dieser ausgezahlt und versteuerte die entsprechenden Zahlungen selbst. Von einer Angestellten der Gesellschaft, die für die Beklagte die Lohnverrechnung durchführt, war ihm gesagt worden, dass es einfacher wäre, die Zulage mit dem übrigen Entgelt durch den Arbeitgeber auszuzahlen; dazu fehle es aber an einer Zustimmung. Es trifft zwar zu, dass ihm die Angestellte der genannten Gesellschaft im Dezember 2003 erklärte, sie habe nun die notwendige Zustimmung erreicht (von wem, sagte sie allerdings nicht), sodass ab Jänner 2004 die Beträge von der Beklagten ausgezahlt werden. Bei dieser Gelegenheit erklärte sie aber auch, dass die Beklagte die Beträge weiterhin von der W*****-Gruppe refundiert erhalte. Selbst wenn man daher trotz der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände dem Kläger im Sinne seiner Ausführungen zubilligen wollte, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Auszahlung durch die Beklagte deren Willen entsprochen habe bzw auf eine wirksame Willensbildung der Beklagten zurückgehe, so könnte daraus primär nur geschlossen werden, dass sich die Beklagten zur Auszahlung der von der W*****-Gruppe geschuldeten und auch zur Verfügung gestellten Beträge bereit erklärt hatte. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, von einem Erklärungsverhalten der Beklagten in dem Sinne, dass sie sich selbst durch für sie vertretungsbefugte Personen zur Zahlung der Zulage verpflichten wollte, habe der Kläger nicht ausgehen können, ist jedenfalls alles andere als unvertretbar. Die umfangreichen vollmachtsrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes werden im Übrigen vom Revisionswerber, der lediglich erklärt, darauf komme es gar nicht an, in ihrer Richtigkeit größtenteils gar nicht bestritten.
Aus dem Umstand, dass der Kläger der Ansicht war, dass seine neue Position eine Gehaltserhöhung rechtfertige, kann für sich allein nicht auf die Unvollständigkeit der Gehaltsvereinbarung und damit auf die Notwendigkeit der Anwendung des § 1152 ABGB geschlossen werden. Dass die Gesellschafter der Beklagten insofern uneinig waren, ändert daran nichts. Nähere Ausführungen dazu können aber schon deshalb unterbleiben, weil der Kläger einen aus § 1152 ABGB abgeleiteten Anspruch nicht schlüssig geltend gemacht hat. Dass das Monatsentgelt des Klägers ab seiner Bestellung zum Chefredakteur niedriger war als vorher, hat seine Ursache in der Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Kolumnist und im dadurch bedingten Wegfall des darauf entfallenden Entgeltbestandteils. Das bedeutet aber keineswegs zwingend, dass sein verbleibendes Einkommen für seine neue Tätigkeit nicht den Erfordernissen des § 1152 ABGB entsprochen hat. Konkrete Behauptungen, aus denen dies abzuleiten wäre, wurden nicht aufgestellt. Die durch nichts konkretisierte Behauptung, angemessen sei ein Entgelt, das dem bisherigen Einkommen und dem Entgelt für die nicht mehr ausgeübte Kolumnistentätigkeit entspricht, reicht hiefür nicht aus.