8Nc1/07z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling sowie die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei 1) C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Gabler ua, Rechtsanwälte in Wien,
2) V***** AG, *****, wegen Feststellung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Kuras vom 28. Dezember 2006, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der
8. Senat zuständig. Dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Kuras teilte gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er von einem Bekannten, der mit dem Kläger gut befreundet sei, mit der Rechtssache befasst worden sei. Es sei ihm eine Aktenkopie vorgelegt und auf dieser Grundlage der Akt mit ihm erörtert worden. Obzwar seine - völlig unentgeltliche - Stellungnahme in keinem Zusammenhang mit dem nunmehr erhobenen Rechtsmittel stehe, könne für einen unbefangenen Beobachter der Eindruck der Befangenheit entstehen. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbefangener Beobachter die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras in Zweifel zieht. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.