7Ob10/07g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Bernadette S*****, und 2. Martha M*****, beide vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Alfons Norbert G*****, vertreten durch Ullmann-Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 4.450,33 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. November 2006, GZ 4 R 520/06h-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Vorauszuschicken ist, dass der im Rechtsmittelschriftsatz gestellte Abänderungsantrag nach § 508 ZPO verfehlt ist, weil es sich um eine unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO fallende (ua Räumungs )Streitigkeit handelt, sodass (nur) eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO möglich ist. Als solche ist das Rechtsmittel gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO umzudeuten und hierüber vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger haben ihr Aufhebungs- und Räumungsbegehren nicht nur auf Punkt II. des Vertrages, worin ein beiderseitiges Kündigungsrecht mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31. 3. und 30. 11. jeden Jahres vereinbart wurde, gestützt, sondern auch auf § 1118 erster und zweiter Fall ABGB (erheblich nachteiliger Gebrauch und Nichtzahlung des Bestandzinses; ON 1 und 5). Eine Parteienabsicht, das Bestandverhältnis insbesondere im Falle eines Zinsrückstandes ausschließlich durch Aufkündigung zur Auflösung zu bringen, ist nicht erwiesen und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Ein Ausschluss der Rechte aus § 1118 ABGB zugunsten des Bestandnehmers geht aus dem Vertrag ebenfalls nicht hervor und wurde gleichfalls nicht vorgebracht. Da in einem solchen Fall jedenfalls die Klage als Aufhebungserklärung zu werten ist (RIS-Justiz RS0105354; RS0020918), kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Verpächter ihr (ursprüngliches) vorzeitiges Auflösungsklären nur mit einer Nachfrist von 14 statt 30 Tagen (laut Vertrag) verbunden hatten. Ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen hätte der Beklagte im ersten Jahr nur dann keinen Pachtzins zu entrichten gehabt, wenn er das Stadel- und Hausdach saniert hätte (Punkt III. des Vertrages); da er demgegenüber nur „gewisse Dacharbeiten" (jedenfalls aber keine komplette Dachsanierung) durchführte, erfolgte seitens des Erstgerichtes ohnedies eine Pachtzinsreduktion auf 50 % (mit von den Klägern unbekämpft gebliebener Abweisung ihres Mehrbegehrens); soweit der Revisionswerber von einer gänzlichen Sanierung ausgeht und daraus Pachtzinsfreiheit für 2003 ableitet, entfernt er sich von den Tatsachenfeststellungen und bringt seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Gleiches gilt auch hinsichtlich der den Klägern angelasteten Müllentfernungskosten, welche er von den Pachtzinsen der Folgejahre (als Gegenforderung) in Abzug bringt. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bereits verneinte Verfahrensmangel aus der unterbliebenen Einvernahme der Zeugin A***** kann in der Revision nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371).
Angesichts dieser Gegebenheiten und der typischen Einzelfallbezogenheit (RIS-Justiz RS0042776) ist jedenfalls von keiner krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auszugehen, welche im Sinne der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu korrigieren wäre. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle ist die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.