JudikaturOGH

14Os11/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2006, AZ 17 Bs 292/06z (= ON 293) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2006, womit dessen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (vgl § 271 Abs 7 StPO).

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