14Os10/07p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. Oktober 2006, AZ 17 Bs 243/06v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. August 2006, GZ 021 Hv 138/06z-196, mit dem Gebühren der Sachverständigen Dr. Roßmanith bestimmt worden waren, nicht Folge.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (vgl § 41 Abs 1 GebAG).